Im Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) vom 20.2.2014 – 8 K 1727/11 GrE ging es darum, ob der Erwerb eines bestimmten Grundstücks von der Grunderwerbsteuer befreit war. Vorliegend übertrugen die Eltern der Klägerin im Jahr 1998 (Hofübergabevertrag) ihren landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Bruder der Klägerin. Die Klägerin erklärte sich mit dem Erhalt eines Betrages i.H. von 16.000 DM für abgefunden und verzichtete auf Ansprüche nach § 13 Höfeordnung (HöfeO) für den Fall des Erwerbs von landwirtschaftlichen Ersatzflächen aus dem Erlös aus Verkäufen landwirtschaftlicher Grundstücke.
Im Jahr 2004 traf der Bruder der Klägerin mit der Mutter, einer Schwester und der Klägerin hinsichtlich des Nachabfindungsanspruchs eine weitere Regelung (Nachabfindungsvertrag), da der Hoferbe einige Grundstücke zu Bebauungszwecken veräußern bzw. Erbbaurechte bestellen wollte: „Zur Regelung eines etwaigen Nachabfindungsanspruchs treffen die Beteiligten hier heute folgende abschließende Regelung: Sollten die Grundstücke oder Teile davon Baulandqualität erhalten, so haben die Erschienenen zu 2.) bis 4.) einen Anspruch auf Übertragung je eines Baugrundstücks zur Größe von 1.000 qm nach eigener Wahl. Mit Erhalt des jeweiligen Baugrundstücks verzichten die Erschienenen zu 2.) bis 4.) auf sämtliche weiteren Ansprüche gemäß § 13 HöfeO gegenüber dem Erschienenen zu 1.). Dieser nimmt den Verzicht hiermit an.“
Im Jahr 2006 schloss die Klägerin einen weiteren Vertrag mit dem Hoferben (Übertragungsvertrag), in dem unter Bezugnahme auf den Nachabfindungsvertrag darauf hingewiesen wurde, dass die Stadt nunmehr beabsichtige, das Baugebiet zu entwickeln. Die zu übertragende Grundstücksfläche wurde im Lageplan gekennzeichnet. Die Klägerin erhielt nach Rechtskraft des Bebauungsplans und des Verkaufs eines großen Teils des Baulandes einen Grunderwerbsteuerbescheid, der hinsichtlich des Abfindungsanspruchs den Verkehrswert des erworbenen Baugrundstücks als Grundlage hatte. Die Klägerin wehrte sich dagegen.
Das FG war der Auffassung, dass der Grunderwerbsteuerbescheid rechtmäßig war. Durch den Übertragungsvertrag – nicht bereits durch den Nichtabfindungsvertrag – war ein Anspruch der Klägerin auf Übereignung des hinreichend konkretisierten Grundstücks begründet. Das zu übertragende Grundstück wurde durch den Nachabfindungsvertrag (noch) nicht hinreichend bestimmt.
Eine Grunderwerbsteuerbefreiung kam nicht in Frage, da die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 und des § 3 Nr. 3 GrEStG nicht vorlagen. § 3 Nr. 2 GrEStG umfasst einen Grundstückserwerb von Todes wegen sowie Grundstücksschenkungen unter Lebenden. Vor allem kann in dem im Nachabfindungsvertrag erklärten Verzicht auf den Nachabfindungsanspruch aus § 13 HöfeO kein Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch gesehen werden. Auch ist in den Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO kein Vermächtnis im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zu sehen, da als Vermächtnis nur Zuwendungen durch Verfügung von Todes wegen erfasst werden (rechtsgeschäftliches Vermächtnis) und der Anspruch aus § 13 HöfeO gesetzlicher Natur ist.
Eine Grundstücksschenkung unter Lebenden ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Auch eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG liegt nicht vor. Danach ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Steuerpflicht ausgenommen. Im Streitfall sind jedoch die betreffenden Grundstücke bereits aufgrund des Hofübergabevertrags in das Alleineigentum des Hoferben übergegangen. Die Revision wurde zugelassen (BFH – II R 23/14).