Die Nutzungsvoraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Einkommensteuergesetz (EStG) sind auch dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut sowohl in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb als auch in den landwirtschaftlichen Betrieben Dritter einsetzt. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.3.2014 – X R 46/11 gilt dies auch dann, wenn der Einsatz in den fremden Betrieben ertragsteuerlich als selbständiger Gewerbebetrieb (Lohnunternehmen) anzusehen ist und das Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebs zugeordnet wird.
Ein Landwirt erzielte mit seinem selbst bewirtschafteten Betrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie gewerbliche Einkünfte mit seinem Lohnunternehmen, mit dem er Erntearbeiten für andere Landwirte ausführte. In 2008 machte er in dem Lohnunternehmen einen Investitionsabzugsbetrag für die voraussichtliche Anschaffung eines Mähdreschers geltend, den er dann im Folgejahr auch anschaffte. Den Mähdrescher setzte er zu 80 % im Lohnunternehmen und zu 20 % in seinem landwirtschaftlichen Betrieb ein, sodass er ihn dem Betriebsvermögen des Lohnunternehmens zuordnete.
Das Finanzamt versagte den Investitionsabzugsbetrag, da der Mähdrescher zu mehr als 10 % außerhalb des gewerblichen Betriebs eingesetzt wurde. Das Finanzgericht wies die Klage ab und berief sich auf den Wortlaut des Gesetzes, nach dem die Nutzungsvoraussetzungen restriktiv betriebsbezogen, nicht personenbezogen auszulegen seien.
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags setzt zwar u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs (fast) ausschließlich betrieblich zu nutzen. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts ist die Nutzung im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen aus Sicht des mit diesem Betrieb personell und organisatorisch verbundenen Lohnunternehmens nicht als „außerbetrieblich“ anzusehen.
Die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags setzt in derartigen Fällen aber voraus, dass das Größenmerkmal des § 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in Bezug auf den investierenden Betrieb auch dann erfüllt ist, wenn die Größe des Betriebs, in dem das Wirtschaftsgut ebenfalls genutzt werden soll, in die Betrachtung einbezogen wird. Da das Finanzgericht dies nicht geprüft hatte, wurde die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung setzt einen betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 90 % voraus. Im Streitfall ist die Nutzung des dem Lohnunternehmen zugeordneten Wirtschaftsguts im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen i.S.d. § 7 g EStG nicht als „außerbetrieblich“ anzusehen.
Hinzu kommt, dass eine kurzfristige Vermietung des Wirtschaftsguts (bis zu drei Monaten) an einen Dritten zur Nutzung in dessen Betrieb der Begünstigung der Investition nach § 7 g EStG nicht entgegensteht.
Die Finanzverwaltung selbst sieht die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen nur in den Fällen der Überführung, Übertragung oder Einbringung des Wirtschaftsguts in einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen als nicht erfüllt an. Ein solcher Fall liegt im Streitfall aber nicht vor, da der Mähdrescher trotz seines gelegentlichen Einsatzes im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb das Betriebsvermögen des gewerblichen Lohnunternehmens nicht verlassen hat.