Das FG Düsseldorf stellt fest, dass eine mit 2 – 3 Zuchtstuten geführte Pferdezucht nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden kann.
Sachverhalt: Der Kläger K war in den Streitjahren nichtselbstständig tätig. Erstmals im Jahr 2004 erklärte er gegenüber dem Finanzamt (FA) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Pferdezucht im
Nebenerwerb). In den Jahren 2004 bis 2010 erklärte er pro Jahr jeweils Verluste zwischen ca. 9.000 und 16.500 €. Gehalten wurden zwischen 1 – 3 Zuchtstuten, in einzelnen Jahren wurde jeweils ein
Fohlen veräußert. Andererseits sind Fohlen tot geboren oder auch mal eine Zuchtstute verendet. Für 2004 bis 2009 berücksichtigte das FA die Verluste nach § 165 Abs. 1 AO. Auf eine Anfrage zur
Gewinnerzielungsabsicht teilte K mit, er habe vor Aufnahme der Tätigkeit keine Marktuntersuchung vorgenommen. Er rechne noch zwei Jahre lang mit Verlusten, danach würden Gewinne erwartet.
Werbemaßnahmen seien nicht durchgeführt worden. Er widme ca. 60 Stunden monatlich der Tätigkeit. Am 21.09.2009 teilte er mit, es sei geplant, die Pferdezucht auf vier Zuchtstuten zu erweitern. Die sechs vorhandenen Ställe würden dann für Pensionspferde genutzt. In 2004 sei eine Baugenehmigung für einen neuen Stall beantragt worden. Für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 werde ein Gewinn von ca. 12.000 Euro erwartet. Nach dem Bau des Stalles sei mit einem Gewinn von 18.000 Euro bis 20.000 Euro zu rechnen. Am 10.02.2012 teilte K mit, der Bauantrag sei abgelehnt worden, so dass die Zusatzeinnahmen für Pensionspferde wegfielen. Zwei tragende Zuchtstuten seien verendet, eine habe verfohlt. Die Pferdezucht werde zum 31.12.2010 aufgegeben. Durch Einkommensteuerbescheide aus 2012 erkannte das FA die Verluste 2004 - 2010 nicht mehr an. Im dagegen eingelegten Einspruch trug K vor, er habe die Land- und Forstwirtschaft beendet, als klar geworden sei, dass ein Überschuss nicht erzielt werde. Den Einsprüchen für 2004 bis 2006 gab das FA statt, die Einsprüche für 2007 bis 2010 wies es zurück.
Entscheidung: Das FG bestätigt die Rechtsauffassung des FA, wonach wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht eine steuerlich nicht relevante Liebhaberei vorliege und erläutert die
allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung der Liebhaberei von der Gewinnerzielungsabsicht. Anschließend führt es aus warum im Streitfall Liebhaberei anzunehmen ist. K hat nach 2006 den Betrieb
unverändert fortgeführt, obwohl die Verluste sogar gestiegen sind. Nach Ansicht des FG konnte die von K unterhaltene Pferdezucht von vornherein keinen Totalgewinn abwerfen. Mangels einer objektiven Gewinnerzielungsmöglichkeit hatte K auch keine Gewinnerzielungsabsicht. Ob theoretisch eine Gewinnchance bestand, genügt zur Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht nicht. Die in den Jahren 2004 bis 2010 unterhaltene Pferdezucht führte insgesamt zu Verlusten von rd. 70.000 €. Diese sind durch mögliche stille Reserven bei weitem nicht ausgeglichen. Die Pferdezucht wurde auch nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen betrieben. Die Verkäufe der Fohlen erfolgten nicht auf Auktionen, sondern über Bekannte bzw. Inserate in Pferdezeitschriften. Die erhofften hohen Preise für Fohlen entsprachen nicht einer realistischen Einschätzung der Marktsituation. Insbesondere können auf Fohlen-Auktionen erzielte Preise nicht als Vergleichspreise herangezogen werden. Im Übrigen werde die Pferdezucht auf einer zu schmalen Basis betrieben, um wirtschaftlich mit Gewinn züchten zu können. Bei der Pferdezucht kommt die Qualität im Ganzen aus der Quantität. Hohe Verkaufspreise sind regelmäßig nur zu erzielen, wenn aus einer genügend großen Zahl von Fohlen die Besten ausgewählt werden können. Nur dann ist ein entsprechender Gewinn zu erwarten. Dieser muss nicht nur die beträchtlichen Aufzucht- und Ausbildungskosten der verkauften Tiere decken, sondern züchterische Fehlschläge bei nicht abgesetzten Pferden ausgleichen.