Bei einer Aufstockung des Tierbestandes ist von einer gewerblichen Tierzucht auszugehen, wenn die Vieheinheitengrenze um mehr als 10 % überschritten und dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Flächen von über 10% erforderlich wird, ohne dass diese hinzu erworben oder gepachtet werden bzw. der schädliche Viehbestand veräußert oder einem Dritten überlassen wird – so das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) in seinem Urteil vom 29.11.2012 – 6 K 1623/06. Pläne für eine künftige Anmietung zusätzlicher Ausgleichsflächen oder die Abschaffung der schädlichen Tierbestände sind dabei nicht zu berücksichtigen, sofern sie nicht im engen zeitlichen Zusammenhang umgesetzt werden.
Eine GmbH & Co. KG veräußerte 1997 die Hälfte ihres Ferkelbestandes an eine neue Gesellschafterin, die eine moderne Sauenhaltung plante. So wurde 1997/98 erheblich investiert. Bei nahezu gleichbleibendem Bestand an landwirtschaftlichen Nutzflächen erhöhte sich der Sauenbestand von 857 (30.6.1997) auf 2.028 (30.6.1999). Die im Bewertungsgesetz vorgesehenen Grenzen waren überschritten.
Obwohl die Klägerin zum 30.6.2000 einen Teil der Sauen veräußerte, setzte das Finanzamt Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht fest. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das FG teilte die Auffassung des Finanzamts. Das Gericht unterschied in der Urteilsbegründung zwischen den Merkmalen eines allmählichen Strukturwandels und eines sofortigen Strukturwandels und stellte fest, dass die von der Klägerin umgesetzten Maßnahmen einen sofortigen Strukturwandel bedeuteten.