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Vorsteuerabzug bei Sanierung eines asbesthaltigen Daches zur Errichtung einer Photovoltaikanlage

Vorsteuerbeträge aus den Kosten einer Dachsanierung eines landwirtschaftlich genutzten Gebäudes sind nach dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) vom 23.10.2013 – 4 K 90/13 auch dann nach dem Verhältnis der fiktiven Mieteinnahmen aufzuteilen, wenn die Dachsanierung ausschließlich durch die Errichtung der Photovoltaikanlage (PV-Anlage) veranlasst ist.

Streitig war der Vorsteuerabzug (2.633 Euro) eines Landwirts (Kläger), dessen Umsätze nach Durchschnittssätzen gem. § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) ermittelt worden waren. Er ließ auf dem Stallgebäude eine PV-Anlage montieren, mit der er durch Veräußerung des erzeugten Stroms an einen Netzbetreiber umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielte. Das Stalldach war nicht sanierungsbedürftig; da die Montage von PV-Anlagen auf Asbestdächern aber verboten war, war die Entfernung der asbesthaltigen Wellplatten für die Errichtung der Anlage notwendig.

Der Landwirt machte die gesamte Vorsteuer aus der Dachsanierung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch keine Vorsteuer. Ihre Entscheidung begründete die Behörde damit, dass es sich bei den Kosten der Dachsanierung um Erhaltungsaufwand für das nicht zum Unternehmensvermögen gehörende Gebäude handele.

Nach Klageerhebung berücksichtigte das Finanzamt die Vorsteuerbeträge anteilig in Höhe von 1.185 Euro. Der Kläger begehrte aber weiterhin den vollen Vorsteuerabzug, da die mit der Dachsanierung verbundenen Leistungen ausschließlich dem auf die Stromerzeugung ausgerichteten Unternehmensteil zuzuordnen seien. Er berief sich dabei auf Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, die eine tätigkeitsbezogene Zuordnung des Leistungsbezugs anordne. Es sei daher auf den Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit abzustellen, ohne dass es darauf ankomme, zu welchem Vermögensbereich das Stallgebäude gehöre.

Im Rahmen eines Erörterungstermins trafen die Beteiligten eine tatsächliche Verständigung darüber, dass mit den Dachflächen für die PV-Anlage eine Jahresmiete von 826 Euro und mit der übrigen Dachfläche eine Jahresmiete von 1.008 Euro erzielt werden könnte.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass Aufwendungen für eine Dachsanierung nicht nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der PV-Anlage, sondern als Erhaltungsaufwendungen auch dem Gebäude selbst zugutekämen. Wenn der Erhaltungsaufwand wie bei einer Dachsanierung dem gesamten Gebäude zuzurechnen sei, richte sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung des gesamten Gebäudes. Wenn es an einer entgeltlichen Nutzung fehle (wie im Streitfall), so sei für die Aufteilung der Vorsteuern auf die fiktiven Vermietungsumsätze abzustellen.

Das FG schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an: Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand nur zum Teil für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss von Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung sowohl für Umsätze verwendet, die der Regelbesteuerung unterliegen, als auch zur Ausführung von Umsätzen, die der Besteuerung nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG) unterliegen, bei der ein (weiterer) Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG entfällt.

Nach diesen Grundsätzen ist der streitige Vorsteuerabzug nur anteilig zu gewähren.