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Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei Zupachtung

In der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.3.2014 – IV R 11/11 stritten die Beteiligten um die Frage, ob der Kläger mit seinem in den neuen Bundesländern belegenen landwirtschaftlichen Betrieb, der sowohl eigene als auch gepachtete Flächen umfasste, die Betriebsgrößenmerkmale des § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung überschritten hat.

Nach § 7g Abs. 1 und Abs. 3 EStG können Sonderabschreibungen für neue bewegliche Wirtschaftsgüter geltend gemacht und Gewinn mindernde Rücklagen gebildet werden (Ansparabschreibungen). Diese steuerlichen Vorteile können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb des Steuerpflichtigen eine bestimmte Größe nicht überschreitet. Für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (LuF) schreibt § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG vor, dass der Einheitswert des Betriebes, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eine bestimmte Summe nicht überschreiten darf. Bei luf-Betrieben, die sich im Beitrittsgebiet (nach Art. 3 des Einigungsvertrags) befinden, ist gemäß § 57 Abs. 3 EStG bei der Bestimmung der Betriebsgröße anstelle des Einheitswerts der Ersatzwirtschaftswert nach § 125 Bewertungsgesetz heranzuziehen.

Der BFH hat entschieden, dass bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet gelegenen luf-Betriebes bei der Zupachtung von Grund und Boden der Ersatzwirtschaftswert nur im Verhältnis der eigenen Fläche zu der zugepachteten anzusetzen ist. Ein fiktiver Anteil für nicht zugepachtete Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel ist nicht zu berücksichtigen.