Mit Schreiben vom 27.6.2014 – IV D 4 – S 2163/14/10001 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hinsichtlich der Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) Neuregelungen für die Wirtschaftsjahre 2013/2014 bzw. für das mit dem Kalenderjahr 2014 übereinstimmende Wirtschaftsjahr (Wj) bekanntgegeben. Anzuwenden sind diese Neuregelungen letztmals für das Wj 2017/2018 bzw. in dem mit dem Kalenderjahr 2018 übereinstimmenden Wj. Die Neuregelungen sollen die jährliche Bestandsaufnahme erleichtern. Auch soll die Bewertung des Umlaufvermögens im Wege der Schätzung eines Pflanzenbestandswerts vereinfacht werden.
Aus Vereinfachungsgründen werden die am Bilanzstichtag eines Wj vorhandenen Pflanzen sowie das Saatgut auf die zu bewertende Baumschulfläche bezogen (Pflanzenwert). Zur Ermittlung dieses Wertes werden die Anschaffungskosten für die Jungpflanzen, Sämlinge, Stecklinge usw. sowie das Saatgut des laufenden Wj herangezogen. Aus den Aufzeichnungen des jeweiligen Wj muss erkennbar sein, welche Waren der Aufschulung und welche als Handelsware dienen.
Zur Baumschulbetriebsfläche gehören die selbst bewirtschafteten Flächen eines Betriebes sowie die Hof- und Gebäudeflächen, die zur Erzeugung und Vermarktung von mehrjährigen Kulturen bestimmt sind. Das BMF-Schreiben enthält ein Schema für die der Bewertung zugrunde zu legende Fläche.
Zur Ermittlung des Flächenwerts sind für Flächen bzw. Flächenanteile mit Forstpflanzen 4.200 Euro/Hektar und für Flächen bzw. Flächenanteile aller übrigen Pflanzen 8.200 Euro/Hektar anzusetzen. Für Pflanzen, die in Töpfen oder Containern erzeugt oder vermarktet werden, ist der Flächenwert um 40 Prozent zu erhöhen. Entsprechendes gilt für Pflanzen auf Schau-, Ausstellungs- und Verkaufsflächen.
Der Pflanzenbestandswert eines Wj setzt sich aus dem Pflanzenwert und dem Flächenwert zusammen. Um die durchschnittliche Umtriebszeit mehrjähriger Kulturen zu berücksichtigen, ist der aktivierte Pflanzenwert eines Wj in den nachfolgenden Wj um bestimmte Prozentsätze zu mindern (siehe im Einzelnen das BMF-Schreiben).
Das BMF stellt klar, dass mehrjährige Kulturen eines Baumschulbetriebs – unabhängig vom Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebes – insgesamt entweder nach den vorstehenden Vereinfachungsregelungen oder nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfassen und zu bewerten sind. Sofern die Anwendung der Vereinfachungsregelungen gewählt wurde, müssen diese Methoden grundsätzlich beibehalten werden. Sie gelten für die gesamte Baumschulbetriebsfläche. Ausgeschlossen ist dann eine Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert. Die Vereinfachungsregelungen dürfen nicht bzw. nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn die mehrjährigen Kulturen in einer Schlussbilanz des Betriebes für vorangegangene Wj, bei einem Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich oder erstmals in einer Bilanz als Umlaufvermögen mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgewiesen wurden.
Wenn die Neuregelungen zur Erfassung und Bewertung der Pflanzen und des Saatguts angewendet werden, kann im Vergleich zur Anwendung der bisherigen Grundsätze im Wj 2014/2015 bzw. 2015 ein Gewinn entstehen. Dem Steuerpflichtigen wird deshalb in Höhe von höchstens vier Fünfteln des durch die Anwendung der Vereinfachungsregelung entstehenden Gewinns in der Schlussbilanz des Wj eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage zugestanden. Sie ist in den folgenden Wj mit mindestens einem Viertel der höchstmöglichen Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. Beispiel im BMF-Schreiben).