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Die Veräußerung von Umbruchrechten für Dauergrünland

Die Genehmigung zum Umbruch von Dauergrünland wird meist an die Auflage geknüpft, neues Dauergrünland anzulegen. Die Auflage kann erfüllt werden, indem sich ein Dritter gegenüber dem Antragsteller vertraglich verpflichtet, Dauergrünland neu anzulegen und zu erhalten. Zur steuerrechtlichen Behandlung der dafür geleisteten Zahlungen nimmt das Finanzministerium Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 30.6.2014 – VI 312 – S 2230 – 253 (aktualisierte Kurzinfo ESt 2012/53 vom 17.12.2012) Stellung:

Die Genehmigung zum Umbruch von Dauergrünland ist kein eigenes Wirtschaftsgut, sondern eine dem Grund und Boden anhaftende Eigenschaft, die in die Kaufpreisfindung einfließt. Der Zahlungspflichtige muss für die Zahlungen bei Bilanzierung einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, der über die Vertragslaufzeit aufzulösen ist. Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG) ist die Zahlung bei Abfluss als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist die Zahlung nach § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG abzusetzen.

Bei einem Zahlungsempfänger mit Gewinn-einkünften ist entsprechend ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und über die Vertragslaufzeit aufzulösen (Bilanzierung) bzw. als Betriebseinnahme oder Zufluss nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG zu erfassen.

Bei einem Zahlungsempfänger mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind die Einnahmen im Zeitpunkt des Zuflusses als vereinnahmter Pachtzins nach § 21 Abs. 1 EStG zu erfassen.