Im Rahmen eines Domänenpachtvertrages wurde als Bestandteil der Pacht, die anteilige Beteiligung des Pächters an erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere auch der mitverpachteten Pächterwohnung vereinbart. Finanzamt und Finanzgericht Niedersachsen ließen insoweit den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug nicht zu. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision zugelassen. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck die gemeinsame Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Acker- und Rinderproduktion ist. Zum 01.07.2004 wurde ein neuer Domänenpachtvertrag abgeschlossen, da der vorherige firstgemäß endete. Verpachtet wurden die Domäne mit einer Gesamtfläche von 124,158 ha, eine Milchquote über 386.152 kg und das Recht der Jagdausübung. Die vertraglich vereinbarte jährliche Pacht beträgt (gerundet, auf der Grundlage einer
landwirtschaftlichen Nutzfläche von 112 ha und einer Pacht von 153 €/ha landwirtschaftlicher Nutzfläche) 17.100 €. In § 6 Abs. 2 des Pachtvertrages verpflichtete sich die GbR des Weiteren, bei erforderlichen Baumaßnahmen bis zu einem Bruttoinvestitionsvolumen von 100.000 € in den ersten 6 Jahren des Pachtvertrages ab 01.07.2004 jeweils die übliche Beteiligung von 50:50 bzw. 60:40 zu übernehmen.
Für die Wirtschaftsjahre 2006/2007 bis 2008/2009 erklärte die GbR u.a. Erhaltungsaufwendungen für das zur Domäne gehörende Wohnhaus, in dem der Gesellschafter B wohnt, für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 in Höhe von 10.839 €, für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 in Höhe von 1.157 € und für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 in Höhe von 40.029 €. Die Aufwendungen entfallen insbesondere auf die Dach- und Badsanierung des Wohnhauses. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006
bis 2008 erkannte das Finanzamt (FA) die Aufwendungen für die Wohnhaussanierung nicht als Betriebsausgaben an, sondern ordnete sie den Kosten der privaten Lebensführung zu. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) teilt die Auffassung des FA und verweist auf den fehlenden Veranlassungszusammenhang. Betriebsausgaben sind nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Zu den Betriebsausgaben gehören daher u.a. Aufwendungen, die durch die Nutzung fremder Wirtschaftsgüter für eigene betriebliche Zwecke veranlasst sind, insbesondere die Zahlung von Miet- oder Pachtzinsen für die Nutzung von Betriebsgebäuden bzw. Betriebsflächen. Die betriebliche Veranlassung kann sich auch daraus ergeben, dass der Mieter oder Pächter die Miet- oder Pachtsache für seine betrieblichen Zwecke herrichtet, ohne einen entsprechenden Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu haben, um diese weiterhin nutzen zu können oder die bestehenden Nutzungsmöglichkeiten zu verbessern. Voraussetzung für die Anerkennung von Erhaltungsaufwendungen als Betriebsausgaben ist daher, dass sie betrieblich veranlasst sind. Aufwendungen eines Personengesellschafters, die beim Einzelunternehmer keine Betriebsausgaben wären, weil sie die private
Lebensführung betreffen, sind nicht dadurch betrieblich veranlasst, dass andere Gesellschafter beteiligt sind, die Leistung verlangen oder übernehmen.
Die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen (u.a. Heizungsreparatur, Dielenboden, Putzerneuerung, Fenster, Dachsanierung, Badsanierung) betreffen ausschließlich das von dem Gesellschafter B als Betriebsleiter der Domäne L zum privaten Wohnen genutzte Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebes und sind nahezu ausschließlich durch die private Lebensführung des Gesellschafters B und nicht durch den Betrieb der Domäne veranlasst. Zwar ist auch das vom Gesellschafter B als Betriebsleiter genutzte Wohnhaus Teil des Domänenpachtvertrages. Auch erstreckt sich die Verpflichtung der GbR, bei erforderlichen Baumaßnahmen bis zu einem Bruttoinvestitionsvolumen von 100.000 € in den ersten 6 Jahren des Pachtvertrages ab dem 01.07.2004, jeweils die übliche Beteiligung von 50:50 bzw. 60:40 zu übernehmen, auch auf das mitverpachtete und von dem Gesellschafter B als Betriebsleiter genutzte Wohnhaus. Jedoch ändert dies
nichts daran, dass die Nutzung des Wohnhauses zu privaten Wohnzwecken erfolgte und damit der privaten Lebensführung unterfällt, so dass die hierauf entfallenden Aufwendungen im Wesentlichen privat veranlasst sind. Dem steht auch eine geltend gemachte Residenzpflicht des Betriebsleiters nicht entgegen. Seit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung zum 31.12.1998 sind die auf das private Wohnen entfallenden Aufwendungen des Pächters eines landwirtschaftlichen Betriebes steuerlich nicht (mehr) als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hieran ändert auch nichts, dass sich die Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung und der vereinbarte jährliche Pachtzins von 17.100 € gegenseitig bedingen. Es kann auch dahin stehen, ob die GbR auch einen Pachtvertrag mit einem anderen Inhalt (höherer Pachtzins bei gleichzeitigem Wegfall der Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung) hätte abschließen können. Da die geltend gemachten Aufwendungen allein auf das von dem Gesellschafter B zum privaten Wohnen genutzte Wohnhaus entfallen und damit nahezu ausschließlich privat veranlasst sind, wären sie nach Ansicht des FG auch dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn es sich hierbei um einen Teil der geschuldeten Pachtzahlungen handeln würde. Allerdings ließ das FG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, so dass der BFH diese Rechtsfrage abschließend beurteilen kann.