Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung laut Urteil des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.5.2014 – V R 1/10 im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Die Vorsteuerbeträge sind jedoch nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.
Eine GbR (Klägerin) errichtete in den Jahren 2002 bis 2004 ein gemischt genutztes Gebäude, bei dem das Erdgeschoss umsatzsteuerpflichtig an Gewerbebetriebe und das Obergeschoss umsatzsteuerfrei an private Mieter vermietet wurde. Die in den Herstellungskosten enthaltenen und nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuerbeträge teilte sie nach dem Umsatzschlüssel auf.
Das Finanzamt teilte sie davon abweichend nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung entsprechend dem steuerpflichtig vermieteten Flächenanteil auf. Der Einspruch gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid IV/2004 blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der GbR statt. Mit der Revision machte das Finanzamt geltend, dass mit der Neuregelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel ab dem 1.1.2004 ausgeschlossen sei.
Die GbR vertrat die Auffassung, dass die Anwendung des Flächenschlüssels nicht zu einem genaueren Ergebnis führe, da die Ausstattung der unterschiedlich genutzten Geschosse erheblich voneinander abweichen. Die Ausrichtung auf gewerbliche Mieter im Erdgeschoss habe zusätzliche Investitionen in Brandschutz, Hygiene und Lüftung erfordert.
Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück, weil Feststellungen dazu fehlten, ob die Anwendung des Flächenschlüssels im Streitfall zu einer präzisieren Bestimmung des Pro-rata-Satzes führen würde.
Soweit der V. Senat bislang bei § 15 Abs. 4 UStG auf die Nutzung des jeweiligen Gegenstands (Gebäudes) abgestellt hat, hält er daran nicht mehr fest, sodass auch die Vorsteueraufteilung nach den Gesamtumsätzen des Unternehmens gemäß der Richtlinie 77/388/EWG als Methode der wirtschaftlichen Zuordnung anzusehen ist.
Im Streitfall wäre dieser Aufteilungsschlüssel jedoch unpräzise. Der nationale Gesetzgeber ist über den Ermächtigungsrahmen der EG-Richtlinie hinausgegangen, indem er die Ermittlung der Vorsteueraufteilung im Verhältnis der Umsätze nur dann für zulässig erklärt, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
Eine Aufteilung der Vorsteuer nach den Flächen ist zwar mit der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar, jedoch dann nicht anwendbar, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten erhebliche Unterschiede aufweist.
Ist keine präzisere wirtschaftliche Zurechnung durch den Flächenschlüssel möglich, gilt der Umsatzschlüssel. Dabei ist nicht ausdrücklich geregelt, ob sich das Aufteilungsverhältnis an dem Gesamtumsatz des Unternehmens oder an den Umsätzen des einzelnen Objekts orientiert. Es muss somit die Methode gelten, die die genauere Aufteilung ermöglicht.
Die Vorsteuerbeträge sind anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels aufzuteilen, wenn sie das Gebäude selbst betreffen und dieser Schlüssel genauer als die am Gesamtumsatz orientierte Methode ist, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zu den Ausgangsumsätzen durch Nutzung dieses Gebäudes besteht (z. B. durch Vermietung) und es nicht für Umsätze des gesamten Unternehmens (wie z. B. bei einem Verwaltungsgebäude) verwendet wird.