Mit Schreiben vom 05.11.2013 hat das Bundesfinanzministerium die umsatzsteuerliche Behandlung der Hin- und Rücklieferung von Transportbehältnissen teilweise geändert. Kernpunkt der Regelung ist die nunmehr vorzunehmende Unterscheidung zwischen Warenumschließungen und Transporthilfsmittel. Für die nunmehr als Transporthilfsmittel zu beurteilenden Transportbehältnisse ändert sich die umsatzsteuerliche Beurteilung und für die Warenumschließungen bleibt alles beim Alten. Aufgrund diverser Anwendungsschreiben sind die Neuregelungen zwingend ab dem 01.01.2015 zu beachten.
1. Abgrenzung Transporthilfsmittel und Warenumschließung
Transporthilfsmittel dienen grundsätzlich der Vereinfachung des Warentransports und der Lagerung und werden im Einzelhandel u. U. auch zur Warenpräsentation genutzt (z. B. Getränke-Paletten, H1-Kunststoffpaletten, Kisten, Steigen und Container für Blumen, Obst und Gemüse, Rollcontainer, Fleischkästen, Fischtransportkisten, Shipper-Boxen für Kartoffeln und Zwiebeln, Quattro-Boxen etc.). Sie dienen regelmäßig den logistischen Aktivitäten innerhalb des Unternehmens, aber auch beim Durchlaufen von Handelsstufen (Hersteller/Erzeuger - Großhändler - Einzelhändler). Sie werden grundsätzlich nicht an den Endverbraucher geliefert. Es wird davon ausgegangen, dass sie innerhalb der Handelsstufen mehrfach verwendet werden. Im Gegensatz hierzu liegen lediglich Warenumschließungen vor, wenn aufgrund der Eigenart einer Ware eine bestimmte Umschließung erforderlich ist, um diese für den Endverbraucher verkaufs- und
absatzfähig zu machen (z. B. Flaschen, Obstschalen, Töpfe und Folien, Getränkekästen). Auch Transportbehältnisse, z.B. Kisten aus Karton (Einwegverpackungen) sind Warenumschließungen.
2. Überlassung von Warenumschließungen
Warenumschließungen teilen wie bisher stets das Schicksal der Hauptleistung und unterliegen somit den steuerlichen Regelungen der eigentlichen Warenlieferung (Steuersatz: 7, 19 oder 10,7 %). Bei Rücknahme der Warenumschließung und Rückzahlung des Pfandgeldes liegt eine Entgeltminderung vor. Die Vereinfachungsregelungen der Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Warenumschließungen (z.B. nur einmalige jährliche Abrechnung des Pfandsaldos mit Finanzamt oder Verrechnung von Vollgutlieferung und Leergutrücknahme in jeder Rechnung und Besteuerung nur des Differenzbetrages), sowie die Anerkennung verschiedener Abwicklungsarten bei denen zunächst kein Entgelt für die Warenumschließungen entsteht (insbesondere: bei Führung von Leergutkonten) bleiben erhalten. Sie gelten jedoch zukünftig nicht mehr für sog. Transporthilfsmittel.
3. Überlassung von Transporthilfsmitteln
Bei den Transporthilfsmitteln wird zwischen zwei in der Praxis verwendeten Abwicklungssystemen unterschieden:
3.1 Überlassung von Transporthilfsmitteln gegen Pfandentgelt
Die Hingabe des Transporthilfsmittels (z.B. Obst- oder Gemüsekisten, etc.) gegen Pfandgeld ist als eigenständige Lieferung und die Rückgabe gegen Rückzahlung des Pfandgeldes als Rücklieferung zu beurteilen. Die Hin- und Rücklieferung unterliegen jeweils dem Regelsteuersatz von 19 %. Wichtig: Gegenüber der bisherigen Handhabung sind die Transporthilfsmittel nicht mehr mit dem ggf. abweichenden Steuersatz, der für die Warenlieferung maßgeblich ist (ggf. 7 % oder 10,7 %)
abzurechnen, sondern immer mit dem Regelsteuersatz. Das gilt grundsätzlich auch für pauschalierende Landwirte. Damit entfällt der bisherige Pauschalierungsnachteil, der darin bestand, dass ihre Waren zzgl. Transportbehältnis mit 10,7 % abgerechnet wurden und aus dem Erwerb der Transportbehältnisse, die in Rechnung gestellten 19 % nicht als Vorsteuer abziehbar war. Trotzdem lässt es die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen zu, dass die pauschalierenden Landwirte unter bestimmten besonderen Voraussetzungen wie bisher verfahren können, d.h. auch die Transporthilfsmittel weiter mit 10,7 % abrechnen können.
3.2 Überlassung von Transporthilfsmitteln im Rahmen reiner Tauschsysteme
Dem Tausch von Transporthilfsmitteln (z.B. Palettentausch) liegt zivilrechtlich ein Sachdarlehensvertrag zugrunde, der umsatzsteuerrechtlich nicht als Lieferung und Rücklieferung, sondern als sonstige Leistung zu werten ist. Erhebt der Sachdarlehensgeber für die Nutzungsüberlassung ein Entgelt, ist der Vorgang
grds. steuerbar und regelmäßig auch steuerpflichtig. Gleiches gilt, wenn ein Entgelt für die Palettenabwicklung (sog. „Handling“), z.B. eine Palettentauschgebühr, in Rechnung gestellt wird. Sofern der Palettentausch zwischen Versender, Verlader und Empfänger im Rahmen von Palettentauschsystemen
unentgeltlich erfolgt, ist die darin liegende Nutzungsüberlassung nicht steuerbar.
4. Anwendungsregelung:
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet wenn die Hingabe von Transporthilfsmitteln gegen Pfandgeld noch bis zum 31.12.2014 (wie bisher) als Nebenleistung zur Warenlieferung behandelt wird.