Bei der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) vom 23.5.2014 – 1 K 4581/12 U stritten sich die Beteiligten um die Umsatzsteuer bei der Überlassung eines Grundstücks zur Ersatzaufforstung.
Der Kläger ist ein Land- und Forstwirt, der seine Umsätze der Umsatzsteuerpauschalierung unterwirft. Mit Vertrag vom Juli 2006 verpflichtete er sich gegenüber einem Landesbetrieb in Nordrhein-Westfalen, ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück dem Forstamt zur Anlage einer Ersatzaufforstung – aus Ersatzgeldern – zur Verfügung zu stellen. Der Kläger verpflichtete sich, die angelegte Kultur für mindestens fünf Jahre „freizustellen“ und weitere fünf Jahre zu sichern, zu pflegen und ggf. nachzubessern. Zudem wurde vereinbart, dass der Kläger nach Ablauf dieser zehn Jahre den vom Forstamt angelegten Wald unter Beachtung der Vorschriften des Landesforstgesetzes Nordrhein-Westfalen nutzen kann. Dem Kläger sollten die Kosten für die notwendige Pflege und Nachbesserung erstattet werden. Für die Überlassung des Grundstücks erhielt er einen Wertausgleich in Höhe von 2,50 Euro je Quadratmeter, insgesamt 18.750 Euro.
In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 erfasste der Kläger die Zahlung als nicht steuerpflichtigen Umsatz. Das Finanzamt unterwarf sie jedoch der Regelbesteuerung. Der Landwirt klagte gegen diese Entscheidung, da er der Auffassung war, dass das Entgelt des Landesbetriebs umsatzsteuerfrei sei. Er habe das Grundstück dem Landesbetrieb zur Aufforstung überlassen, auf die eigene landwirtschaftliche Nutzung verzichtet und hierfür einen Wertausgleich erhalten. Dieses Entgelt sei ausschließlich für die Grundstücksüberlassung gezahlt worden. Er sei nicht zur Aufforstung verpflichtet gewesen. Tatsächlich sei diese auch vom Landesbetrieb übernommen worden. Kosten für zukünftig eventuell anfallende Pflegearbeiten des Waldes würden ihm zusätzlich erstattet. Der Landesbetrieb habe das Grundstück wie bei einer Vermietung oder Verpachtung gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) vom Kläger zur Nutzung erhalten.
Das FG hat die dagegen gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der Zahlung um ein Entgelt für eine nicht steuerfreie sonstige Leistung handele. Der Kläger habe dem besagten Landesbetrieb ein Grundstück seines landwirtschaftlichen Betriebes gegen Entgelt für eine Ersatzaufforstung zur Verfügung gestellt. Somit habe er eine entgeltliche sonstige Leistung an den Landesbetrieb erbracht.
Der Annahme einer sonstigen Leistung des Klägers an den Landesbetrieb steht nach den Ausführungen des FG nicht entgegen, dass der Landesbetrieb zur Erhaltung des Waldes und aufgrund der Verpflichtung zur Anlage einer Ersatzaufforstung nach den Bestimmungen der §§ 39, 40 Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung handelte. Die Zahlung habe auch nicht den Zweck gehabt, der Unterstützung des Klägers zu dienen, sondern sei ein Wertausgleich für die vereinbarte Nutzungsänderung von der landwirtschaftlichen Nutzung durch den Kläger zur forstwirtschaftlichen Nutzung gewesen. Auf Seiten des Landesbetriebs habe es sich um einen individuellen Leistungsempfänger gehandelt, der aus der Leistung einen unmittelbaren Vorteil habe ziehen können.
Das FG führt aus, dass diese sonstige Leistung nicht umsatzsteuerfrei sei. Vor allem läge keine Vermietung von Grundstücken vor. Lediglich der Kläger sei in der Art der Nutzung des Grundstücks eingeschränkt worden. Auch habe der Kläger dem Landesbetrieb kein dingliches Nutzungsrecht (s. § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG) bestellt. Damit seien aber nur solche dinglichen Nutzungsrechte gemeint, die von dem Begriff „Vermietung und Verpachtung“ erfasst würden (Revision beim BFH).