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Veräußerung von Salzabbaugerechtigkeiten

In der Entscheidung vom 11.2.2014 – IX R 25/13 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Beurteilung von selbständigen Salzabbaugerechtigkeiten zu befassen. Der Kläger war Eigentümer von selbständigen Salzabbaugerechtigkeiten – also vom Grundeigentum abgespaltenen Rechten zur Aufsuchung und Gewinnung von Salz mit grundstücksgleichem Charakter.

Im Jahr 2008 veräußerte der Kläger mit notariell beurkundetem „Kaufvertrag über eine Salzabbaugerechtigkeit nebst Auflassung“ die Salzabbaugerechtigkeiten an die Y-AG, nachdem er bereits zuvor seinen gesamten Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (anderweitig) übertragen hatte. Die aufgrund des Vertrags mit der Y-AG erzielten Erlöse behandelte der Kläger im Streitjahr als nicht steuerbare Vermögensumschichtung. Das Finanzamt sah die Erlöse als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an und verteilte diese auf einen Zeitraum von 25 Jahren (davon 3/12 im Streitjahr). Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Der BFH entschied zugunsten des Klägers. Er urteilte, dass die aus dem „Kaufvertrag über eine Salzabbaugerechtigkeit“ resultierenden Einnahmen nicht als steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern vielmehr als nicht steuerbaren Veräußerungserlös zu beurteilen sind. Einkünfte erzielt gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), wer einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen oder Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt.

Der BFH führt aus, dass in ständiger Rechtsprechung (z.B. BFH vom 24.11.1992 – IX R 30/88 und BFH vom 21.7.1993 – IX R 9/89) und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) (z.B. BGH vom 7.2.1973 – VIII ZR 205/71 und BGH vom 10.11.1999 – XII ZR 24/97) die zeitlich begrenzte Überlassung von Grundstücken zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze (sog. Ausbeuteverträge) grundsätzlich als Pachtvertrag zu beurteilen ist und Einnahmen daraus zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen.

In Ausnahmefällen können jedoch Ausbeuteverträge als Veräußerungsvorgänge angesehen werden, nämlich dann, wenn es sich beispielsweise um einen zeitlich begrenzten Abbau und die Lieferung einer festbegrenzten Menge an Bodensubstanz handelt (dazu BFH vom 12.12.1969 – VI R 197/67 und BFH vom 6.5.2003 – IX R 64/98). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn der Vertrag wesentliche veräußerungs-atypische Elemente enthält. Entscheidend ist, ob sich der zu beurteilende Sachverhalt als Überlassung zur „Fruchtgewinnung“ und damit als Nutzung darstellt oder aber als Übertragung des überlassenen Gegenstands/Rechts und damit als (außerhalb des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbarer) Veräußerungsvorgang zu werten ist.

Ob nun eine zeitlich begrenzte, unter § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallende entgeltliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks/Grundstücksteils oder von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, vorliegt oder aber eine entgeltliche, aber nicht steuerbare Übertragung eines Wirtschaftsguts gegeben ist, ist maßgebend aufgrund des wirtschaftlichen Gehalts der zugrundeliegenden Vereinbarung zu beurteilen unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien.

Im vorliegenden Fall schloss sich der BFH der Vorinstanz an, die die Salzabbaugerechtigkeit als grundstücksgleiches Recht angesehen hatte, das mit seiner Eintragung in das Grundbuch von dem weiteren rechtlichen Schicksal des Grundstücks unabhängig ist.