Solange die amtliche AfA-Tabelle die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts im Einzelfall vertretbar abbildet, ist die Finanzverwaltung daran gebunden. So hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) im Urteil vom 9.7.2014 – 9 K 98/14 entschieden (rkr).
Was ist, wenn das Finanzamt einen geringeren Abschreibungssatz ansetzen will, als er in den amtlichen AfA-Tabellen ausgewiesen ist? Ein solcher Fall beschäftigte das FG Niedersachsen. Es ging um eine Lagerhalle. Der Landwirt L setzte eine Jahres-AfA von 6 % an, da die Halle in Leichtbauweise errichtet war. Das Finanzamt wollte demgegenüber nur 3 % anerkennen, da die Halle nicht eindeutig der Leichtbauweise zugeordnet werden konnte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung zog es sogar einen Bausachverständigen hinzu. Daraufhin wurden 4 % AfA angesetzt.
L legte gegen den Steuerbescheid Einspruch ein und begehrte einen Abschreibungssatz von 6%, wobei er sich dabei auf die amtlichen AfA-Tabellen (AfA-Tabelle „Landwirtschaft und Tierzucht“, BMF-Schreiben vom 19.11.1996, BStBl I 1996, S. 1416) berief.
Das FG gab dem Landwirt recht: Die AfA-Tabellen des BMF haben für das Finanzamt den Charakter einer Dienstanweisung. Für den Steuerpflichtigen handelt es sich um das Angebot der Verwaltung für eine tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Schätzung, das er annehmen kann, aber nicht muss. L hat einen Anspruch auf die Anwendung des Abschreibungssatzes, wie er sich aus der amtlichen Abschreibungstabelle ergibt. Solange die AfA-Tabelle die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts im Einzelfall vertretbar abbildet, ist die Finanzverwaltung an die Erfahrungswerte der Tabelle gebunden.