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Kein Sonderausgabenabzug bei Leistungen aus Wirtschaftsüberlassungsverträgen

Bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag sind die Leistungen an den Überlassenden nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 25.6.2014 – X R 16/13 entgegen der Vorinstanz, Finanzgericht Niedersachsen (FG) vom 25.3.2013 – 4 K 338/11, entschieden.

Im Jahr 1989 hatte der Großvater durch Wirtschaftsüberlassungsvertrag die Bewirtschaftung des Hofs dem Vater des Klägers überlassen. Vertraglich hatte sich der Wirtschaftsübernehmer zur Übernahme aller den Hof betreffenden Steuern und Lasten sowie des Kapitaldienstes auf alle vorhandenen Belastungen verpflichtet. Im Streitjahr 2009 erklärte der Kläger nach § 13a EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und machte Versorgungsleistungen aufgrund des Wirtschaftsüberlassungsvertrags als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der dauernden Last fest, da es sich um einen Neuvertrag handele, bei dem das BMF-Schreiben vom 11.3.2010 (BStBl I 2010, S. 227) nicht mehr berücksichtigt werden könne.

Der BFH versagte den Sonderausgabenabzug und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung erschöpfend geregelt, unter welchen Bedingungen Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehbar sind, und hat damit nur Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Betriebsvermögen begünstigt.

Kennzeichnend für eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sowohl nach altem wie nach neuem Recht ist, dass Vermögen in Vorwegnahme der künftigen Erbfolge übertragen wird und die Eltern wirtschaftlich gesichert werden. Der Vermögensübergeber behält sich in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vor, die dann vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen.

Dagegen wird bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag kein Vermögen in Vorwegnahme der künftigen Erbfolge übertragen. Der Hofeigentümer behält sein Vermögen und überlässt dem Nutzungsberechtigten lediglich die Nutzung des Vermögens gegen Übernahme verschiedener Verpflichtungen. Der Nutzungsberechtigte erwirbt auch kein wirtschaftliches Eigentum, da er den Eigentümer im Regelfall von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann.

Nach Auffassung des BFH besteht keine Notwendigkeit, Wirtschaftsüberlassungsverträge mit Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen gleichzustellen. Überlässt der Hofeigentümer seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu einem angemessenen Entgelt, sind die Aufwendungen für die altenteilsähnlichen Leistungen als Betriebsausgaben abziehbar – gleichgültig, ob er seinen Gewinn nach § 13 EStG oder § 13a EStG ermittelt (vgl. § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG). Selbst wenn im Wirtschaftsüberlassungsvertrag eine unangemessen niedrige Gegenleistung vereinbart ist, steht dies der Anerkennung der Zahlungen als Betriebsausgaben nicht im Weg.

Der Grundsatz von Treu und Glauben fordert nicht die Beibehaltung der bisherigen steuerrechtlichen Behandlung der Versorgungsleistungen aufgrund von Wirtschaftsüberlassungsverträgen als dauernde Last. Der Vertrauenstatbestand in Form der früheren höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung ist mit einer Änderung der gesetzlichen Grundlage mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 entfallen, da damit die steuerliche Behandlung der Vermögensübergabe gegen Versorgungs-leistungen grundlegend neu geregelt wurde. Ein Vertrauen auf einen Fortbestand der Rechtsprechung konnte sich bei dem Kläger infolgedessen nicht bilden.