Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) liegt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3.6.2014 – II R 45/12 nur vor, wenn der länger lebende Ehegatte von Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentümer oder Miteigentümer an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten wird und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die von Todes wegen erfolgende Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts an dem Familienheim erfüllt die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung jedoch nicht.
Nach den testamentarischen Verfügungen des Erblassers wurde das Eigentum eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks jeweils zur Hälfte an die beiden Kinder übertragen. Der Klägerin (= Witwe) wurde unentgeltlich ein lebenslanges, dinglich gesichertes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an der in dem Haus befindlichen Wohnung eingeräumt.
Der BFH führte aus, dass die Zuwendung eines Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts als Erwerb von Todes wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer unterliege.
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG komme nicht zur Anwendung, da die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime erfülle. Nicht relevant sei, dass die Klägerin die Familienwohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutze. Nach dem Gesetzeswortlaut sei hinsichtlich der Steuerbefreiung nur der Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum begünstigt.