Das Finanzgericht Sachsen (FG) entschied mit Urteil vom 15.7.2014 – 6 K 824/14: Wird die Investitionsabsicht für ein Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag gewährt wurde, rückgängig gemacht und dadurch ein bestandskräftiger Steuerbescheid nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG geändert, kann der Steuerpflichtige innerhalb des Änderungsrahmens (§ 351 Abs. 1 AO) nachträglich einen Investitionsabzugsbetrag für ein anderes Wirtschaftsgut geltend machen, das er innerhalb des zulässigen Investitionszeitraums angeschafft hat.
Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Wasserkraftwerks. Für das Jahr 2007 machte er einen IAB für eine Steuerungsanlage und eine Turbine geltend. Nachdem er bis zum Jahr 2010 diese Wirtschaftsgüter nicht angeschafft hatte, änderte das Finanzamt den Steuerbescheid und erhöhte den Gewinn um den aufgelösten IAB. Der Kläger machte im Einspruchsverfahren einen IAB für eine Fischtreppe geltend. Das Finanzamt lehnte den Einspruch ab mit der Begründung, eine Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags sei nur bis zum erstmaligen Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheids möglich.
Nach dem BMF-Schreiben vom 20.11.2013 (BStBl I 2013, S. 1493) darf in folgenden Fällen kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden:
• Die Investitionsfrist ist abgelaufen, und es wurde keine Investition getätigt.
• Die Investitionsfrist läuft in Kürze aus, mit einer fristgerechten Durchführung der Investition kann nicht mehr gerechnet werden.
• Die Investition wurde bereits durchgeführt, der Investitionsabzugsbetrag wird jedoch erst mehr als drei Jahre nach der Durchführung beantragt.
• Die Investition wurde bereits durchgeführt, und die Nachholung des Investitionsabzugsbetrags dient erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen (zum Beispiel nach einer Betriebsprüfung).
Das FG sah dies anders: Der IAB gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf die sie sich auswirken sollen. Eine nachträgliche Ausübung des Wahlrechts kommt nicht nur dann in Betracht, wenn die Änderung der Steuerfestsetzung zum Beispiel wegen eines Vorbehalts der Nachprüfung bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des IAB möglich ist, sondern auch dann, wenn der Bescheid zwischenzeitlich bestandskräftig war, nunmehr aber wegen einer Gewinnerhöhung infolge eines Änderungsbescheids einen Korrekturrahmen i.S. des § 351 Abs. 1 AO bietet.
Der Auffassung des Finanzamts, die Änderung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG enthalte eine inhaltliche Beschränkung für Gegenkorrekturen, ist nach der BFH-Rechtsprechung nicht zu folgen.
Die Revision war nach Ansicht des FG nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorlag.
Das Finanzgericht Niedersachsen hatte bereits in seinem Urteil vom 18.12.2013 – 4 K 159/13 der Finanzverwaltung widersprochen. Die Richter sahen es als unschädlich an, wenn der Investitionsabzugsbetrag nur zu dem Zweck gebildet wird, eine Gewinnerhöhung nach einer Betriebsprüfung auszugleichen. Wichtig sei nur, dass die Investition tatsächlich innerhalb der Drei-Jahres-Frist erfolgt.
Es war abzusehen, dass sich die Finanzverwaltung mit diesem Ergebnis nicht zufriedengibt. Sie hat Revision beim BFH eingelegt, die unter dem Az. IV R 9/14 anhängig ist.