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Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG

Nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) kann der niedrigere Teilwert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG gilt ein striktes Wertaufholungsgebot. In seinem Schreiben vom 16.7.2014 – IV C 6 – S 2171-b/09/10002 macht das Bundesfinanzministerium (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder dazu weitere Ausführungen. Die Ermittlung des Teilwerts wird dabei ebenso dargestellt wie der Begriff „voraussichtlich dauernde Wertminderung“.

Beispiele zu den Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens, zu den Wirtschaftsgütern des nichtabnutzbaren Anlagevermögens sowie zum Umlaufvermögen ergänzen die Darstellungen im BMF-Schreiben. Weitere Ausführungen betreffen das Wertaufholungsgebot. Aufgrund dessen ergibt sich der Wertansatz eines Wirtschaftsguts für jeden Bilanzstichtag aus dem Vergleich der um die zulässigen Abzüge geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle tretenden Werts als der Bewertungsobergrenze und dem niedrigeren Teilwert als der Bewertungsuntergrenze.

Zu Verbindlichkeiten, die Kursschwankungen unterliegen, enthält das BMF-Schreiben ausführliche Grundsätze, die mit Ausführungen zu Verbindlichkeiten des laufen-den Geschäftsverkehrs ergänzt werden. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden, soweit § 176 Abgabenordnung einer Änderung nicht entgegensteht. Zu einigen Punkten enthält das BMF-Schreiben gesonderte Regelungen zur zeitlichen Anwendung.