Die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage ist bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5.6.2014 – XI R 44/12 jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung i.S. des § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt.
Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG unterliegen entgeltliche Leistungen, die Personenvereinigungen im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Teilhaber oder diesen nahestehende Personen ausführen, der sogenannten Mindestbemessungsgrundlage. Hinsichtlich nahestehender Personen erfolgt die Besteuerung dann nicht auf der Grundlage des vereinbarten Entgelts, sondern nach den Bemessungsgrundlagen des § 10 Abs. 4 UStG.
Im vorliegenden Fall errichtete die Klägerin, eine aus den Eheleuten X bestehende Grundstücksgemeinschaft, im Jahr 2005 eine Schweinezuchtanlage. Sie verpachtete die Anlage steuerpflichtig an ihren einen landwirtschaftlichen Betrieb führenden Sohn, der zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Die Klägerin machte die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Herstellung anfallenden Vorsteuerbeträge in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 geltend. Aus der Verpachtung erklärte sie steuerpflichtige Umsätze zu 16 % (2006) und zu 19 % (2007).
Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass als Bemessungsgrundlage der Verpachtungsumsätze der Klägerin nicht der vereinbarte dem Sohn (zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer) in Rechnung gestellte Pachtzins, sondern die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG anzusetzen sei. Die Vorinstanz und der BFH folgten der Meinung der Klägerin.
Der BFH führte aus, dass die Vorinstanz zu Recht entschieden habe, dass die in vollem Umfang steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin aus der Verpachtung einer Schweinezuchtanlage nicht nach der Mindestbemessungsgrundlage, sondern nach dem Entgelt zu bemessen sind. Ein Fall von Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung sei für den Fall der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen zu einem künstlich niedrigen oder hohen Preis, der zwischen Beteiligten vereinbart wird, die beide zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, nicht gegeben.
Ein künstlich hoher oder niedriger Preis könne erst beim Endverbraucher oder bei einem eine „Mischung“ von Umsätzen bewirkenden Steuerpflichtigen, der nur zu einem Pro-Rata-Abzug berechtigt sei, zu einem Steuerausfall führen. Ein Risiko der Steuerhinterziehung bestehe lediglich dann, wenn die von dem Vorgang betroffene Person nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei.
Die Mindestbemessungsgrundlage kommt vorliegend in den Streitjahren nicht zur Anwendung, da der Sohn in diesem Zeitraum zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.
In der Entscheidung hatte der BFH auch zum Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer bei unrichtigem Steuerausweis Stellung genommen. Er führte aus, dass ein solcher Steuerausweis frühestens für den Voranmeldungszeitraum Umsatzsteuer auslöst, in dem die Rechnung zugeht. Sofern eine Rechnung nachträglich für eine frühere Leistung ausgestellt wird, wirkt die Rechnung nicht auf den Leistungszeitpunkt zurück.
Hiermit stellte sich der BFH gegen die Ausführungen im Abschn. 13.7 Satz 2 des Umsatzsteueranwendungserlasses (USTAE), wonach die Lieferung oder sonstige Leistung den maßgeblichen Entstehungszeitpunkt bestimmt.