Nach dem Urteil des Finanzgerichts München (FG) vom 7.7.2014 – 5 K 1206/14 stellt die ausschließliche Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer inländischen Betriebsstätte (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) eine Ungleichbehandlung dar, die geeignet ist, Unternehmer von der Gründung ausländischer Zweigniederlassungen oder anderer Betriebsstätten im übrigen Unionsgebiet abzuhalten. Darin liegt ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit.
Bei unionsrechtskonformer Anwendung erfordert § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG keine Zugehörigkeit des Reinvestitionsguts zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte, sondern einer Betriebsstätte im Unionsgebiet.
Streitig war, ob der Kläger eine im Jahresabschluss 2005/2006 seines im Jahr 2006 übernommenen inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG gebildete Rücklage zum Teil auf ein in Ungarn gelegenes Grundstück, das zum Gesellschaftsvermögen der R-KG (an der er als Kommanditist zu 50 % beteiligt ist) gehört, übertragen kann.
Das Finanzamt erkannte die beantragte Übertragung der Rücklage nicht an, sondern löste sie gewinnerhöhend auf. Dagegen richtet sich die Klage. Das FG hielt die Klage für begründet. Seine Begründung: Erst wenn das Reinvestitionsgrundstück in Ungarn veräußert wird, führt dies zur Besteuerung der im Jahr 2006 durch die Veräußerung des inländischen Grundstücks aufgedeckten stillen Reserven.
Ob ein Wirtschaftsgut zu einer inländischen Betriebsstätte i.S. von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gehört, ist nach wirtschaftlich-funktionalen Gesichtspunkten zu ermitteln. Zu einer inländischen Betriebsstätte kann insoweit auch ein im Ausland belegenes Grundstück gehören. Sofern der Veräußerungsgewinn hieraus nicht aufgrund eines DBA dem ausländischen Staat zusteht, ist § 6b EStG seinem Wortlaut nach anwendbar. Andererseits genügt die Zugehörigkeit zu einer inländischen Betriebsstätte nicht, wenn das Besteuerungsrecht aufgrund eines DBA einem anderen Staat zugewiesen ist.
Das in Ungarn belegene Grundstück gehört schon aufgrund seiner Entfernung nicht zum Anlagevermögen der inländischen Betriebsstätte, sondern zum Anlagevermögen der ausländischen Betriebsstätte. Jedoch gebietet der Vorrang des Unionsrechts, den § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG auf zum Anlagevermögen angeschaffte Wirtschaftsgüter im Unionsgebiet anzuwenden. Lediglich die so verstandene Rechtslage entspricht der Niederlassungsfreiheit in Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV. Rechtfertigungsgründe für einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit sind nicht ersichtlich.
Darüber hinaus ist der Kläger angehalten, jährlich im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses zu prüfen und zu erklären, ob der Ausgleichsposten weiterhin passiviert werden kann. Der jeweilige Jahresabschluss unterliegt der Überprüfung des Finanzamts. Bei Veräußerung des Reinvestitionsguts wäre der in der Steuerbilanz gebildete Ausgleichsposten aufzulösen, und eine Besteuerung der stillen Reserven würde in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.
Andererseits ist das Reinvestitionsgrundstück in der Steuerbilanz der Betriebsstätte des anderen Mitgliedstaats Ungarn mit den vollen Anschaffungskosten ohne Abzug der § 6b-Rücklage zu aktivieren, da die nationale Regelung nach § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG in Ungarn keine Anwendung finde.
Damit ist die „Übertragung“ der stillen Reserven im Streitfall gewinnneutral zulässig; ein Zuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG hat nicht zu erfolgen.