Die Betriebsaufgabe stellt eine ausdrückliche und unmissverständliche Gestaltungserklärung gegenüber der Finanzbehörde dar, die – sofern streitig – nur durch eine Urkunde nachgewiesen werden kann. Die Nachweis- und Feststellungslast trägt grundsätzlich der Steuerpflichtige, der sich darauf beruft, dass eine Betriebsaufgabe in der Vergangenheit stattgefunden hat, und der somit einen steuerentpflichtenden Vorgang vorträgt – so das Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) vom 13.6.2014 – 4 K 4560/11 F.
Streitig war, ob ein im Jahr 2010 veräußertes Grundstück zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zählt. Das Grundstück gehörte zunächst zu einem von C geführten Landwirtschaftsbetrieb. Nach dessen Tod erbte es der Neffe B, der verstorbene Ehemann der Klägerin. Gemeinsam mit der Klägerin führte B den landwirtschaftlichen Betrieb fort. Im Juli 1987 erklärte er zum Umfang der Tierhaltung gegenüber dem Finanzamt: „Ich habe 1982 meine letzten Rinder verkauft. Seitdem habe ich nur eine Färse, die ich mit eigenerzeugtem Futter großziehe. Ich beabsichtige nicht mehr, in Zukunft noch Vieh über den eigenen Bedarf hinaus zu halten.“
Die Grundstücke blieben darauf weiterhin als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet. Ob eine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben wurde, ist nicht mehr nachvollziehbar, da die entsprechenden Verwaltungsakten bereits vernichtet sind.
Im Jahr 1991 verkaufte B die Haus- und Hofstelle. Ertragsteuerlich veranlasste das Finanzamt nichts. Als im Juni 2009 B verstarb, veräußerte die Klägerin das Grundstück zum Kaufpreis von 196.000 €. Das nunmehr zuständige Finanzamt ging von der Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen aus und unterwarf den Veräußerungsgewinn von rund 190.000 € der Einkommensteuer. Die Klägerin legte Einspruch ein mit der Begründung, dass das Grundstück zum Zeitpunkt der Veräußerung Privatvermögen gewesen sei. Das FG hielt die Klage für unbegründet, da die Klägerin den letzten Bestandteil des von ihr geerbten landwirtschaftlichen Betriebs veräußert und somit den Tatbestand der Betriebsveräußerung i.S. von § 14 Satz 1 EStG erfüllt habe.
Eine Betriebsaufgabeerklärung durch C lag unstreitig nicht vor. Auch die Erklärung des B zur Tierhaltung rechtfertigte nach Auffassung des FG nicht die Annahme einer Betriebsaufgabeerklärung. Erforderlich ist insoweit eine ausdrückliche unmissverständliche Erklärung, der zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass der betriebliche Organismus erloschen und die zuvor im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter nunmehr – unter Aufdeckung der stillen Reserven – dem Privatvermögen zugeordnet werden sollen. An einer solchen ausdrücklichen Erklärung fehlte es im Streitfall.
Die Beweislast trägt grundsätzlich der Steuerpflichtige – selbst dann, wenn nicht mehr auf die Akten des Finanzamts zurückgegriffen werden kann, es sei denn, der Behörde wäre insoweit eine schuldhafte Beweisvereitelung vorzuwerfen.
Die Beweisnot des Steuerpflichtigen war darauf zurückzuführen, dass die Behörde die einzigen Beweismittel vernichtet hatte. In solchen Fällen hält es das FG für angezeigt, wenn nachvollziehbare und in sich schlüssige Anhaltspunkte für eine Betriebsaufgabeerklärung sprechen und sich hierzu auch die Aktenlage widerspruchslos verhält, das Beweismaß für die seinerzeitige Betriebsaufgabeerklärung auf Wahrscheinlichkeitserwägungen zu reduzieren.
Im vorliegenden Fall lagen nach Auffassung des FG allerdings keine nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Anhaltspunkte für eine Betriebsaufgabeerklärung im Jahr 1982 vor, sodass die Klägerin beweismäßig nicht zu begünstigen war.