In seinem Urteil vom 11.7.2013 – IV R 9/12 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Abgabenordnung (AO) darstellt und deswegen die Verzinsung gemäß § 233a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wurde (§ 233a Abs. 2a AO).
Nach § 7g Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6. 2013 ist § 233a Abs. 2a AO ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr anzuwenden.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.8.2014 (IV C 6 – S 2139-b/07/10002 und IV A 3 – S 0460a/08/10001) Folgendes für die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit der BFH-Entscheidung vom 11.7.2013 (IV R 9/12) und der Neuregelung in § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG:
§ 7g Abs. 3 Satz 4 EStG gilt für Investitionsabzugsbeträge, die für nach dem 31.12.2012 endende Wirtschaftsjahre erstmals in Anspruch genommen werden. Sofern bei Land- und Forstwirten das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, unterliegt bei rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträgen des Wirtschaftsjahres 2012/2013 nur der Anteil der Verzinsung nach § 233a Abs. 2 AO, der gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG dem Kalenderjahr 2013 zuzurechnen ist.
Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Fragen unterscheidet das BMF-Schreiben nach Fällen mit einem vorgelagerten Feststellungsverfahren (wie im Urteil des BFH vom 11.7.2013) und Fällen ohne vorgelagertes Feststellungsverfahren.
Im ersten Fall ist ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung der Einkünfte, mit dem eine Ergänzung dieses Bescheides um Aussagen zur Verzinsung geltend gemacht wird, in einen Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheides umzudeuten.
Sind Feststellungen über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses unterblieben, sind diese in einem Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO nachzuholen. Dieser Ergänzungsbescheid ist dann Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung. Ein Ergänzungsbescheid kann innerhalb der Feststellungsfrist beantragt und erlassen werden. Maßgeblich für die Dauer der Feststellungsfrist ist die Frist für die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO, und somit gilt die Jahresfrist nach § 239 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz in Verbindung mit § 181 Abs. 1 Satz 1 und § 169 AO.
Im zweiten Fall (ohne vorgelagertes Feststellungsverfahren) wird keine gesonderte Feststellung über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses vorgenommen. Daher ist die Entscheidung über die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO ausschließlich in der regelmäßig mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsfestsetzung zu treffen.
Hinsichtlich der Verzinsung von Gewerbesteuer hat der BMF in seinem Schreiben die folgenden Ausführungen gemacht:
Die Feststellung darüber, ob die Änderung eines Bescheids auf einem rückwirkenden Ereignis im Sinne des § 233a Abs. 2a AO beruht, ist in den Gewerbesteuermessbescheid aufzunehmen. Ein Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO ist für einen Gewerbesteuermessbescheid nicht möglich (§ 184 Abs. 1 Satz 4 AO). In diesen Fällen ist nicht der Zinsbescheid, sondern der Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung anzufechten.