Bei Einführung des § 55 Einkommensteuergesetz (EStG) zum 1.7.1970 war das Recht zur Milchgewinnung und -vermarktung noch ein unselbständiges Recht, das in dem Wirtschaftsgut Grund und Boden mitenthalten war und daher zusammen mit diesem Wirtschaftsgut bewertet wurde.
Mit der Milchgarantiemengen-Verordnung (MGV) vom 25.5.1984 ist ein Milchlieferrecht, die sog. Milchquotenregelung, eingeführt worden. Es handelt sich um eine Produktionseinschränkung in Form eines durch Verordnung geschaffenen Milchlieferrechtes. Die MGV stellt auf den Milcherzeuger selbst und nicht auf den Eigentümer des Grund und Bodens ab. Für zugepachtete Flächen wurde das Milchlieferrecht daher dem Pächter und nicht dem Grundstückseigentümer zugeteilt.
Bis zum 29.9.1993 einschließlich konnte das Milchlieferrecht grundsätzlich nur zusammen mit der dazugehörigen Fläche übertragen werden (sog. Flächenakzessorietät). Die Milchquotenregelungen sind bis zum 31.3.2015 befristet. Mit Wegfall der Flächenakzessorietät zum 30.9.1993 wurden die Milchlieferrechte selbständig handelbar. Ertrag-steuerlich stellt das Milchlieferrecht ein einheitliches, selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar, das zugeteilt sowie entgeltlich oder unentgeltlich erworben sein kann. Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Entsprechendes gilt bei Einlage in das Betriebsvermögen.
Der (Buch-)Wert des Milchlieferrechts war zum Zeitpunkt der Einführung dieses Rechts vom (Buch-)Wert des Grund und Bodens nach Maßgabe der Gesamtwertmethode abzuspalten. Dies galt unabhängig davon, ob der Grund und Boden bereits am 1.7.1970 zum Betriebsvermögen gehört hat oder in der Zeit vom 1.7.1970 bis einschließlich 1.4.1984 Betriebsvermögen geworden ist. Spätere Veränderungen der Werte und des Umfangs von Grund und Boden oder Milchlieferrecht haben auf die Verhältnisse im Abspaltungszeitpunkt keinen Einfluss. Der (Buch-)Wert des Grund und Bodens war im Verhältnis der am 2.4.1984 für das Milchlieferrecht einerseits und den nackten Grund und Boden andererseits erzielbaren örtlichen Marktpreise aufzuteilen.
Nach dem Auslaufen der Milch-Garantiemengen-Verordnung zum 31.3.2015 werden die zu diesem Zeitpunkt noch aktivierten abgespaltenen Buchwerte nach § 55 Abs. 1 bis 4 EStG für Milchlieferrechte, die bis zum 31.3.2015 nicht veräußert oder entnommen worden sind, wegen Wegfalls der Lieferrechte auf die zugehörigen Milcherzeugungsflächen zurückfallen. Werden Milchlieferrechte oder Milcherzeugungsflächen vor Ablauf des 31.3.2015 veräußert oder entnommen, sind bei der Ermittlung der dadurch entstehenden Gewinne die mit diesem Schreiben geregelten Grundsätze zur Buchwertabspaltung unter Beachtung des § 55 Abs. 6 EStG noch zu berücksichtigen.
In dem BMF-Schreiben – IV C 6 – S 2134/07/10002 :002 werden die Bewertungsansätze der Milchlieferrechte bei folgenden Fallgestaltungen dargestellt:
• Abspaltung des Milchlieferrechts vom Grund und Boden;
• Bilanzberichtigung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, Auswirkungen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 und § 13a EStG sowie beim Wechsel der Gewinnermittlungsart;
• Ermittlung der (Buch-)Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter.
Bei der betriebsbezogenen Berechnung kann eine Vereinfachungsregelung angewendet werden.