Im Groß- und Einzelhandel werden für die Belieferung mit Waren Transportbehältnisse aller Art eingesetzt. Die Überlassung der Behältnisse erfolgt entweder gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld oder im Rahmen reiner Tauschsysteme. Zu der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 5.11.2013 (BStBl I 2013 I, S. 1386) Stellung genommen.
Mit dem BMF-Schreiben vom 20.10.2014 – IV D2 – S 7 200/07/10022:002 weicht die Finanzverwaltung von ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung ab und lässt die bisherige Verfahrensweise in der Praxis in Bezug auf die Steueranmeldungen wieder zu. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Abschnitt I des BMF-Schreibens vom 5.11.2013 wird aufgehoben. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 1.7.2015 getätigt werden, nach den Grundsätzen des Schreibens vom 5.11.2013 verfahren wird.
Neu ist, dass die eingesetzten Transportbehältnisse nunmehr danach zu unterscheiden sind, ob es sich um Transporthilfsmittel (z. B. Getränke-Paletten, Ernteboxen, Rollcontainer, Fleischkästen, Fischtransportkisten, Shipper-/Quattro-Boxen) oder um Warenumschließungen (z. B. Flaschen, Getränkekästen, Umhüllungen) handelt, denn danach richtet sich dann die weitere umsatzsteuerliche Behandlung. Die Hingabe des Transportmittels gegen Pfandgeld stellt eine eigenständige Lieferung dar, die dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) unterliegt. Warenumschließungen teilen im Gegensatz hierzu stets das Schicksal der Hauptleistung und unterliegen den steuerlichen Regelungen der eigentlichen Hauptleistung.
Im Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen die Lieferungen von Transportmitteln grundsätzlich der Regelbesteuerung. Aus Vereinfachungsgründen können sie aber der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, wenn die Transportmittel zu mindestens 95 % für Umsätze verwendet werden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen.
Das BMF hat jedoch eine Vereinfachungsregelung bekannt gegeben, die auf Antrag die Möglichkeit eröffnet, die bei der Warenlieferung jeweils in Rechnung gestellten und bei Rückgabe des Leerguts dem Abnehmer zurückgewährten Pfandbeträge unabhängig davon, ob es sich um Transporthilfsmittel oder um Warenumschließungen handelt, aus Vereinfachungsgründen per Saldo erst am Ende eines je-den Kalenderjahres bei der Besteuerung anzugeben.
Die Regelung des Abschn. 10.1 Abs. 8 Satz 5 Nr. 1 UStAE ist in diesen Fällen bei Pfandbeträgen aus der Lieferung und Rücklieferung von Transporthilfsmitteln und Warenumschließungen anwendbar. Nach dieser Vorschrift kann dem Unternehmer auf Antrag folgendes Verfahren genehmigt werden:
Die bei der Warenlieferung jeweils in Rechnung gestellten und bei Rückgabe des Leerguts dem Abnehmer zurückgewährten Pfandbeträge bleiben bei der laufenden Umsatzbesteuerung zunächst unberücksichtigt. Der Unternehmer hat spätestens am Schluss jedes Kalenderjahres den Pfandbetragssaldo, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den den Abnehmern im Laufe des jeweiligen Abrechnungszeitraums berechneten und den zurückgewährten Pfandbeträgen ergibt, aufgrund seiner Aufzeichnungen zu ermitteln.
Ein sich danach ergebender Überschuss an berechneten Pfandbeträgen ist dann zusammen mit den Umsätzen des betreffenden letzten Voranmeldungszeitraums der Umsatzsteuer zu unterwerfen.