Streitig war bei der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.9.2014 – IV R 44/11, ob eine Entschädigung aus einer Brandschadensversicherung bei der Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr (2001) geltenden Fassung zu erfassen ist.
Durch einen Brand wurden der Stall und die Scheune eines landwirtschaftlichen Betriebs vollständig zerstört. Die Brandversicherung leistete dafür im Jahr 2001 eine Entschädigung in Höhe von 310.000 DM. Die beiden Gebäude wurden in den Jahren 1999 bis 2001 teilweise wieder aufgebaut. Vor der endgültigen Fertigstellung veräußerte der Landwirt den landwirtschaftlichen Grundbesitz mit den aufstehenden teilfertigen Gebäuden an verschiedene Erwerber. Nach den Vereinbarungen in den Kaufverträgen betrug der Anteil des Kaufpreises, der auf die teilweise wieder errichteten Wirtschaftsgebäude entfiel, 93.566,41 EUR (= 183.000 DM). Bis zu deren Verkauf waren für die Wiedererrichtung der beiden Gebäude Herstellungskosten in Höhe von 244.095 DM angefallen.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 erklärte der Landwirt neben laufenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft einen Aufgabegewinn in Höhe von 79.989,35 DM. Er stellte dabei dem Veräußerungserlös für die teilfertigen Wirtschaftsgebäude die bis dahin aufgewandten Wiederherstellungskosten gegenüber, was hinsichtlich dieser Wirtschaftsgüter einen Verlust zur Folge hatte. Die Versicherungsentschädigung erfasste der Landwirt nicht.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Entschädigung zu berücksichtigen sei, und berücksichtigte dies auch im Steuerbescheid. Der BFH entschied, dass Entschädigungen, die nicht im Rahmen des § 13a Abs. 6 EStG erfasst werden, sondern mit dem Grundbetrag nach Abs. 4 und dem Zuschlag nach Abs. 5 abgegolten sind, nur solche Entschädigungen sind, die bei landwirtschaftlichen Betrieben regelmäßig anzutreffen sind. Dazu gehören Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse sowie Entschädigungen mit Subventionscharakter, die zur Förderung bestimmter nationaler oder europäischer Ziele gezahlt werden und weitgehend an die landwirtschaftliche Nutzung anknüpfen. Entschädigungen, die für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch höhere Gewalt geleistet werden, sind jedoch als Sondergewinne gemäß § 13a Abs. 3 EStG einzubeziehen.
Der BFH unterscheidet demnach zwischen Entschädigungen für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts durch höhere Gewalt und Entschädigungen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben regelmäßig anzutreffen sind. Das Wort „Entschädigungen“ ist nicht als außerordentliche Entschädigung für ein aus dem Betriebsvermögen infolge höherer Gewalt ausgeschiedenes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu lesen, sondern gilt nur für solche Entschädigungen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben regelmäßig gegeben sind. Nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG sind Gewinne aus der Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung in den Durchschnittssatzgewinn gemäß § 13a Abs. 3 EStG einzubeziehen.
Dies bedeutet, dass unter diesen Tatbestand auch die Gewinne zu subsumieren sind, die aus der Entschädigung für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch höhere Gewalt resultieren und die nicht in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung eingestellt werden. Auf der Basis dieser Grundsätze ist § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG dahingehend auszulegen, dass der durch das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts (vorliegend Stall und Scheune) aufgrund höherer Gewalt entstandene Gewinn in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen ist.