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Wertminderung des stehenden Holzes

Im Urteil des Finanzgerichts Sachsen (FG) vom 12.2.2014 – 8 K 608/09 war streitig, ob bei der Gewinnermittlung der Klägerin im Streitjahr aufwandswirksame Wertminderungen des stehenden Holzes zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der A zu 25,95 %, B zu 31,29 %, C zu 25,27 % und D zu 17,85 % beteiligt sind. Ihren Gewinn ermittelt die Gesellschaft durch Betriebsvermögensvergleiche. Die Gesellschafter der Klägerin erwarben mit notariellem Vertrag forstwirtschaftliche Flächen und gründeten die GbR zur Erzielung forstwirtschaftlicher Einkünfte.

Die Anschaffungskosten in Höhe von ca. 391.000 € entfielen in Höhe von ca. 357.000 € auf das stehende Holz. Die Klägerin hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Das Rumpfwirtschaftsjahr 2005/2006 wurde beginnend mit August 2005 mit elf Monaten angenommen. In diesem Rumpfwirtschaftsjahr erntete die Klägerin Stammholz für ca. 114.000 €. Die von ihr in diesem Zusammenhang geltend gemachte Wertminderung des stehenden Holzes erkannte das Finanzamt nicht an. Eine Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsguts Waldbestockung könne nur geltend gemacht werden, wenn sämtliches Holz eines Bestandes, der ein selbstständiges Wirtschaftsgut darstelle, eingeschlagen würde. Gleiches gelte, sofern auf einer mindestens einen Hektar großen zusammenhängenden Teilfläche (die mehreren selbstständigen Beständen zuzuordnen sei) ein Kahlschlag erfolge. Vorliegend habe die Holzernte max. 60 % des hiebreifen Holzes betragen.

Das FG führte dazu aus, dass stehendes Holz bis zum Zeitpunkt des Einschlags zum Anlagevermögen eines forstwirtschaftlichen Betriebs gehört. Erst mit der Trennung des Holzes von der Wurzel wechselt es in das Umlaufvermögen.

Als Wirtschaftsgut des nichtabnutzbaren Anlagevermögens ist vorliegend weder das stehende Holz eines gesamten Waldes noch der einzelne Baum anzusehen, sondern ein sogenannter Baum- oder Waldbestand. Bei dieser Beurteilung spielen die Eingebundenheit des einzelnen Baumes in ein Bestandsgefüge, die Beurteilung der Eigenschaft des Wirtschaftsgutes anhand des Nutzungszusammenhangs und Funktionszusammenhangs zwischen mehreren Bäumen sowie die Verselbständigung einzelner Baumbestände eine Rolle.

Das maßgebliche nicht abnutzbare Wirtschaftsgut Waldbestand, als kleinste Einheit der forstwirtschaftlichen Waldeinteilung mit mindestens einem Hektar, ist durch seine bestimmungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung nicht dauerhaft im Werte gemindert, sodass eine Teilwertabschreibung sowohl bei einem Kahlschlag als auch bei der in Deutschland verbreiteteren Endnutzung mittels sukzessiven Einschlags mit gleichzeitiger Naturverjüngung oder Nachpflanzung nicht gegeben ist.

Die Wertminderung des stehenden Holzes aufgrund der Endnutzung mittels sukzessiven Einschlags ist wie auch beim Kahlschlag im Wege der Buchwertabspaltung vorzunehmen (Erhöhung der Herstellungskosten des dem Umlaufvermögen zuzuordnenden geschlagenen Holzes). Eine die weitgehende Wertminderung und damit eine Buchwertabspaltung rechtfertigende Annahme der sukzessiven Endnutzung eines hiebsreifen Baumbestandes erfordert eine Einschlagmenge von mindestens 10 %.

Das FG hat die Revision zugelassen, da die für die Annahme der (sukzessiven) Endnutzung eines hiebreifen Baumbestands erforderliche Einschlagsmenge, die zu einer „weitgehenden Substanz- und Wertminderung“ führt, bisher höchstrichterlich nicht geklärt wurde. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 21/14 anhängig.