Das Finanzgericht München (FG) hatte in seinem Urteil vom 19.12.2013 – 10 K 2320/12 darüber zu entscheiden, wann ein Hofübernehmer vertraglich vereinbarte wiederkehrende Leistungen an seinen Bruder und seinen Onkel steuerlich als dauernde Last geltend machen kann.
Es entschied: Wird in einem Hofübergabevertrag dem Bruder des Hofübernehmers ein unentgeltliches, befristetes Wohnrecht eingeräumt, ist dies nicht als dauernde Last berücksichtigungsfähig, wenn nach der vertraglichen Gestaltung keine Versorgung, sondern eine Gleichstellung erfolgen soll. Übernimmt der Hofübernehmer ein seinem Onkel zuvor als Versorgungsleistung eingeräumtes lebenslängliches Wohnrecht, so ist der Wert des eingeräumten Wohnrechts als dauernde Last berücksichtigungsfähig. Solange der Onkel im übergebenen Anwesen wohnt und mithilft, ist die Gewährung von täglicher Kost am Tisch des Übernehmers nicht als Versorgung, sondern als Gegenleistung für die Mithilfe zu qualifizieren und daher nicht abzugsfähig.
Die Eltern übertrugen ihren Hof ihrem Sohn S, der dafür seinen Eltern ein unentgeltliches „Leibgeding“ (Wohnung, Verpflegung etc.) und seinem Bruder B ein bis zum 35. Lebensjahr befristetes unentgeltliches Wohnungsrecht einräumte. Der Kläger übernahm außerdem ein von dem Vater seinem Bruder eingeräumtes Recht (Wohnung, solange er ledig ist, und unentgeltliche Kost).
In seiner Einkommensteuererklärung 2008 machte S die Aufwendungen für die Eltern, für den Onkel sowie für den Bruder als dauernde Lasten geltend. Das Finanzamt erkannte die Leistungen an seinen Bruder und den Onkel nicht als dauernde Lasten an, weil diese keine Versorgungsleistungen darstellen würden. Der Einspruch dagegen wurde zurückgewiesen.
In seiner Klage vor dem FG trug S vor, dass die Einräumung eines Wohnungsrechts für die ledigen Geschwister des Hofübernehmers bis zur Verheiratung im ländlichen Bereich als Teil des Altenteils der Eltern Gewohnheitsrecht darstellt. Diese Sichtweise habe der BFH bestätigt. Gemäß BMF-Schreiben vom 23.12.1996 gehöre der Bruder des Übergebers zum sog. Generationsnachfolge-Verbund (BFH, Urteil vom 26.11.2003 – X R 11/01). Bei den Leistungen handele es sich daher um Versorgungsleistungen, die als dauernde Last abzugsfähig sind.
Das FG erkannte lediglich die Aufwendungen für das Wohnrecht des Onkels als dauernde Last an.
Werden Geschwister des Vermögensübernehmers mit wiederkehrenden Leistungen bedacht, ist zu prüfen, ob sie damit in erster Linie für den Erb- oder Pflichtteilsverzicht gleichgestellt werden sollen oder ob die Versorgung der Geschwister im Vordergrund steht. Nach der Rechtsprechung gilt die allgemeine Vermutung, dass Geschwister nicht in erster Linie versorgt werden sollen.
Der begünstigte sog. Generationennachfolge-Verbund umfasst grundsätzlich nur gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen. Entscheidendes Merkmal der Versorgungsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist, dass der Versorgungsempfänger seinerseits einen eigenen Vermögenswert aufgewendet hat. Das dem Onkel gewährte Wohnrecht ist daher als dauernde Last anzuerkennen.
Zwar gehört der Bruder B im Verhältnis zum Hofübergeber zum Generationennachfolge-Verbund, weil er gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigt ist. Nach dem Vertragsinhalt kam das FG jedoch zu der Überzeugung, dass der Bruder B keine Versorgungsleistungen erhalten sollte, sondern lediglich von den Übergebern gleichgestellt werden sollte.