Die unentgeltliche Überlassung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands (Mähdrescher) an einen der Gemeinschafter begründet weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft, sodass die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen sind (entgegen Abschn. 15.2 Abs. 16 Sätze 6 und 7 UStAE). Sind die Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen, könnten sie über ihren Anteil am Gegenstand (Mähdrescher) ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft verfügen. Wird der Steuerbetrag für eine steuerpflichtige Leistung zu niedrig ausgewiesen, ist der ausgewiesene Betrag als Vorsteuer abzugsfähig. So entschied der BFH mit Urteil vom 28.8.2014 – V R 49/13 und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, FG München vom 24.1.2013 – 14 K 2068/11.
Der Kläger (G) betrieb eine Gastwirtschaft und unterhielt daneben einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze er nach Durchschnittssätzen versteuerte. Im Jahr 2004 erwarb er zusammen mit K einen Mähdrescher. Sein Anteil betrug 20 %, der des K 80 %. G ordnete den Miteigentumsanteil zwar dem Unternehmensvermögen zu, nahm jedoch wegen der Durchschnittsbesteuerung keinen Vorsteuerabzug in Anspruch. Zum 1.1.2006 ging G von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Regelbesteuerung über (§ 24 Abs. 4 UStG).
Am 7.12.2008 erwarb G den Miteigentumsanteil von K und machte die von K ausgewiesene Umsatzsteuer von 10.450 € (10,7 %) als Vorsteuer geltend. Zudem korrigierte er den in 2004 unterbliebenen Vorsteuerabzug nach § 15a UStG. Am 12.12.2008 veräußerte K den Mähdrescher steuerfrei an einen Abnehmer in Österreich.
Das Finanzamt (FA) erhöhte nach einer USt-Sonderprüfung die erklärten steuerpflichtigen Umsätze wegen einer Entnahme des Miteigentumsanteils von 20 % und kürzte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Miteigentumsanteils von 80 %. Begründung: Dem steuerfreien Verkauf des Mähdreschers nach Österreich muss eine Lieferung des Mähdreschers der Bruchteilsgemeinschaft an G vorausgegangen sein; hierfür wiederum seien die vorherige Entnahme des Anteils aus dem Unternehmensvermögen und eine Rückgabe an die Bruchteilsgemeinschaft zwingend erforderlich gewesen. Dies führe bei G zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. Die Kürzung der Vorsteuer beruhe darauf, dass G den Miteigentumsanteil von 80 % von der nichtunternehmerisch tätigen Gemeinschaft erworben habe.
Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des BFH liegen die Voraussetzungen einer umsatzsteuer-pflichtigen Entnahme des Miteigentumsanteils am Mähdrescher nicht vor. Zur Erfüllung seiner Lieferverpflichtung hinsichtlich des Mähdreschers bedurfte es keiner vorherigen Entnahme und einer anschließenden Lieferung von der Bruchteilsgemeinschaft an G, sondern lediglich der Übertragung des Anteils von K (80 %) auf G. Beim Erwerb des Mähdreschers durch G und K sind diese jeweils als Leistungsempfänger anzusehen, sodass ihnen bei der Anschaffung die Miteigentumsanteile direkt zuzurechnen sind.
Im Streitfall handelte es sich um eine Gemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit und ohne wirtschaftliche Tätigkeit, da sie den Mähdrescher weder an Dritte noch an die beiden Gemeinschafter vermietete. Soweit G und K den Mähdrescher für eigene unternehmerische Tätigkeit als Landwirt nutzten, taten sie das im Rahmen des § 743 Abs. 2 BGB. Danach ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des Gemeinschaftseigentums insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Da G als Landwirt unternehmerisch tätig war und den Anteil am Mähdrescher für sein Unternehmen erwarb, liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor.