Im Verfahren des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG) vom 26.8.2014 – 1 K 37/11 war zwischen den Beteiligten streitig, ob eine im Rahmen der landwirtschaftlichen Marktordnung der Europäischen Union durch die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung (KultPflAZV) gewährte Prämienberechtigung als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut zu werten ist und deshalb im Zeitpunkt ihres möglichen Untergangs ein gewinnmindernder Buchwertabgang zu erfassen ist.
Das FG kommt zu dem Ergebnis, dass eine Ackerprämienberechtigung nach der KultPflAZV weder mit dem Inkrafttreten der 10. Änderungsverordnung zur KultPflAZV vom 27.11.1995 noch mit Einführung der Flächenzahlungsverordnung vom 6.1.2000 zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut geworden ist.
Zwar tritt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 30.9.2010 – IV R 28/08) eine Verselbständigung zu einem immateriellen Wirtschaftsgut ein, wenn die Ackerprämienberichtigung in den Verkehr gebracht wird, z.B. wenn die Übertragung der Prämienberechtigung auf eine andere Grundstücksfläche durch die zuständige Stelle genehmigt werde. Der BFH hat es auch „für möglich“ gehalten, dass die Ackerprämienberechtigung im Rahmen einer Grundstücksveräußerung in den Verkehr gebracht werde. Für die Annahme eines selbständig verwertbaren Rechts sei in diesem Fall jedoch erforderlich, dass die Ackerprämien-berechtigung von den Vertragsbeteiligten zum Gegenstand des Kauf- oder Erwerbsvertrags gemacht worden sei, was hier nach Auffassung des FG aber nicht gegeben war. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 67/14 anhängig.