Mit Schreiben vom 4.12.2014 – HLBS-Doku. Nr. 8.1.103 haben die Finanzbehörden der Länder zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer in Fällen der Nutzungsüberlassung Stellung genommen. Ausgehend von der Definition der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit in § 158 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) werden bei der Übertragung eines Betriebs im Falle einer Nutzungsüberlassung im Wesentlichen folgende Fallgruppen unterschieden:
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit vollem Besatz: Dazu zählen die Betriebsverpachtung im Ganzen und die eiserne Verpachtung. In diesen Fällen erfolgt eine Bewertung nach dem Regelertragswertverfahren und dem Mindestwertverfahren.
Bei der Betriebsverpachtung im Ganzen erfolgt die Bewertung nach dem Reingewinnverfahren (§ 163 BewG) und dem Mindestwertverfahren (§ 164 BewG). Bei der eisernen Verpachtung (§ 582a BGB) übernimmt der Pächter das Inventar zum Schätzwert und verpflichtet sich, nach Beendigung der Pacht das Inventar zum aktuellen Schätzwert dem Verpächter zurückzugeben. Die Bewertung erfolgt ebenfalls nach § 163 BewG und § 164 BewG.
Bei den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit unvollständigem Besatz werden zwei Untergruppen unterschieden: Betriebe, bei denen die Wirtschaftsgebäude und/oder Betriebsmittel fehlen und am Bewertungsstichtag weniger als 15 Jahre oder mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb zu dienen bestimmt sind (§160 Abs.7 BewG). Die Bewertung erfolgt gem. § 162 Abs. 2 BewG nur mit dem Mindestwert nach § 164 BewG. Mangels Selbstbewirtschaftung entfällt der Ansatz des Besatzkapitals.