Bei einem Verfahren vor dem Finanzgericht München (FG; Urteil vom 23.9.2014 – 2 K 3435/11) ging es wieder einmal um die Klärung von umsatzsteuerlichen Fragen im Hinblick auf eine Dachrenovierung durch einen Fotovoltaikbetreiber.
In dem besagten Verfahren ließ die Tochter auf einer im Eigentum ihrer Eltern stehenden Scheune eine Fotovoltaikanlage errichten. Die Eltern nutzten die Scheune zum Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten. Die Landwirtschaft wurde jedoch nicht mehr betrieben, die landwirtschaftlichen Flächen waren verpachtet.
Die Tochter ließ vor der Errichtung der Fotovoltaikanlage auf dem Dach der Scheune aus statischen Gründen die Sparren verstärken und neue Querlatten einziehen. Außerdem wurde das Dach neu eingedeckt. Die Rechnung über diese Arbeiten wurde auf den Namen der Tochter ausgestellt. Diese machte mit der im Januar 2011 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für April 2010 den Vorsteuerabzug geltend.
Im Rahmen einer bei der Tochter durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde u.a. festgestellt, dass die Fotovoltaikanlage auf der besagten Dachfläche fertiggestellt war und von der Tochter als Unternehmerin betrieben wurde. Zudem wurde festgestellt, dass die Tochter und ihre Eltern eine mündliche Vereinbarung über die unentgeltliche Nutzung der Dachfläche für 20 Jahre geschlossen haben.
Das Finanzamt vertrat die Meinung, dass die Tochter die Leistung der Dacherneuerung im Wege eines tauschähnlichen Umsatzes zur Ausführung einer steuerpflichtigen Werklieferung an ihre Eltern verwendet habe. Die Dacherneuerung sei im Zuge einer Werklieferung im Zeitpunkt des fertigen Werkes an die Eltern weitergeliefert worden und als steuerpflichtige Lieferung mit einer darauf entfallenden Umsatzsteuer zu belasten.
Der Antrag der Tochter auf Genehmigung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten lehnte das Finanzamt ab.
Im Mai 2011 schloss die Tochter mit ihren Eltern mit Wirkung vom 1. April 2011 für die Dauer von 20 Jahren und 2 Monaten einen schriftlichen Mietvertrag zum Zwecke des Betriebs einer Fotovoltaikanlage auf der südlichen Dachseite der Scheune. Als jährliche Miete wurde ein Betrag von 620,00 € vereinbart. Nach Klageerhebung setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2010 fest.
Die hiergegen von der Tochter erhobene Klage wies das FG zurück. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Tochter mit der Dachrenovierung eine Werklieferung erhalten habe, die sie umsatzsteuerlich gesehen an ihre Eltern weitergeliefert habe. Im Gegenzug dazu konnte die Tochter das Dach zur Montage und zum Betrieb der Fotovoltaikanlage nutzen.
Darin ist nach den Ausführungen des FG ein steuerbarer und steuerpflichtiger tauschähnlicher Umsatz im Sinn von § 3 Abs. 12 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu sehen. Nach dieser Bestimmung liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht. Dies gilt umgekehrt auch dann, wenn das Entgelt – wie hier – für eine Lieferung in einer sonstigen Leistung besteht. Eine entgeltliche Leistung ist selbst dann gegeben, wenn zwischen der Tochter und ihren Eltern nur eine Vereinbarung zur unentgeltlichen Nutzung der Dachfläche für 20 Jahre bestanden hat.
Das FG sprach der Tochter den Vorsteuerabzug zu, gleichzeitig musste sie jedoch die „Weiterlieferung“ an die Eltern der Umsatzsteuer unterwerfen. Bemessungsgrundlage für diese Weiterlieferung sind die Aufwendungen für die Renovierung, wobei sich vielfach ein „Nullsummenspiel“ ergeben kann.