Aus der Tatsache, dass Grundstücke zum land- und forstwirtschaftlichen (luf) Betriebsvermögen des Übergebers gehören, folgt nicht, dass sie nach dem Rechtsträgerwechsel auch zum Betriebsvermögen des Übernehmers gehören. Der Rechtsträgerwechsel auf den Übernehmer als „Nichtlandwirt“ führt zur Entnahme des Grundstücks – so entschieden vom FG München mit Urteil vom 10.7.2014 – 15 K 973/10.
Ein Landwirt, dessen Grundstücke (als Stückländerei bewertet) zum Betriebsvermögen gehörten, übertrug diese im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Übernehmer (Kläger) überließ sie unentgeltlich seinem Bruder. Das Finanzamt setzte beim Übernehmer einen Entnahmegewinn fest.
Das Finanzgericht entschied, dass die veräußerten Flächen nicht zu einem luf Vermögen des Klägers gehörten. Ein Steuerpflichtiger, der als nicht aktiver Landwirt einen verpachteten luf Betrieb erwirbt, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Inanspruchnahme des Verpächterwahlrechts setzt voraus, dass der Betrieb zuvor von dem Verpächter selbst bewirtschaftet worden ist.
Ein Erwerber von luf genutzten einzelnen Wirtschaftsgütern, der nur das Eigentum erwirbt, aber zu keinem Zeitpunkt als Landwirt tätig wird, erzielt im Falle der sofortigen Verpachtung dieser Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Nach diesen Grundsätzen entschied das FG, dass es sich bei den übernommenen Grundstücken des Klägers nicht um luf Betriebsvermögen handelte, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt selbst einen derartigen Betrieb geführt hat.