Nach dem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) vom 13.3.2014 – 4 K 298/13 sind Versorgungsleistungen infolge der Übertragung von privatem Grundbesitz vor 2008 entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch dann als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig, wenn die Vereinbarung erst nach 2008 erfolgte, hierdurch aber ein zuvor bestehendes Nießbrauchsrecht abgelöst wird (sog. gleitende Vermögensübergabe).
Die Kläger (Eheleute) erzielten aus der Verpachtung landwirtschaftlich nutzbaren Grundbesitzes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ursprünglich hatte der Grundbesitz dem Vater des Klägers gehört. Er hatte ihn 2007 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn übertragen, jedoch für sich und seine Ehefrau ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht vorbehalten. Im Übertragungsvertrag war vereinbart, dass die Nießbrauchsberechtigten jederzeit auf ihr Nießbrauchsrecht verzichten konnten; in diesem Fall war ihnen ein monatlicher Betrag zu zahlen, der etwa den erzielbaren Netto-Pachteinnahmen entsprach (mit wirtschaftlicher Anpassungsklausel).
Durch notariellen Vertrag vom 5.10.2010 verzichteten die Eltern des Klägers auf ihr Nießbrauchsrecht und vereinbarten ein jährliches Baraltenteil von 12.000 € ab 1.1.2011, das die Kläger als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG geltend machten. Für den Fall, dass sich die Pachteinnahmen gegenüber den Verhältnissen am 1.1.2011 um mehr als 10% ändern sollten, wurde jedem Vertragspartner das Recht eingeräumt, eine Anpassung dieses Betrags zu verlangen.
Das Finanzamt erkannte die Sonderausgaben nicht an. Zwar seien nach dem BMF-Schreiben vom 11.3.2010 – IV C 3 - S 2221/09/10004 bei Ablösung eines Nießbrauchs gegen Versorgungsleistungen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vorher geltenden Fassung weiterhin anwendbar, wenn die Ablösung selbst und ihr Zeitpunkt bereits im Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart worden seien. Da der Übergabevertrag aber keinen konkreten Zeitpunkt für die Ablösung enthalte, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Das Finanzgericht gab den Klägern recht. Die Versorgungsleistungen, die der Kläger aufgrund des Vertrags von Oktober 2008 an seine Eltern erbracht hat, sind als Sonderausgaben abziehbar. Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung beruhen die geleisteten Versorgungsleistungen auf dem Übergabevertrag aus 2007, sodass sich der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG richtet. Auch wenn im Übergabevertrag noch keine Versorgungszahlungen zugunsten der Eltern vereinbart wurden, ist der sachliche Zusammenhang der mit Vertrag aus Oktober 2010 vereinbarten Zahlungen mit der vorangegangenen Vermögensübertragung nicht ausgeschlossen.
Der sachliche Zusammenhang mit der Vermögensübergabe wird nach der BFH-Rechtsprechung nicht dadurch unterbrochen, dass sich der Übergeber zunächst den Nießbrauch vorbehält, der dann später durch Versorgungs-
leistungen abgelöst wird. Versorgungsleistungen in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe bilden den Hauptanwendungsfall der in § 10 Abs. 1 EStG genannten „auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten“. Sie fallen auch nicht unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG, weil sie nicht höher sind als die langfristig erzielbaren Erträge des übernommenen Vermögens (Rz 19 des o.g. BMF-Schreibens).
Schließlich stellen sie in voller Höhe abziehbare dauernde Lasten dar, weil jeder Vertragsbeteiligte im Falle einer ins Gewicht fallenden Änderung der Pachteinnahmen eine Anpassung des vereinbarten Betrags verlangen kann und die Zahlungen damit der Höhe nach veränderlich sind.