Veräußert ein Mitunternehmer aufgrund einheitlicher Planung Sonderbetriebsvermögen, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies einer Fortführung der Buchwerte nach § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht entgegen – so das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 9.12.2014 – IV R 29/14.
Kommanditisten einer GmbH & Co KG (Klägerin) waren der Vater V (Kläger) zu 2/3 und sein Sohn S zu 1/3. Die Grundstücke A-Straße 1 und 3 gehörten dem Kläger. Die GmbH & Co. KG behandelte das Grundstück A-Str. 1 zu 83 % und das Grundstück A-Str. 3 zu 40 % als Sonderbetriebsvermögen.
Am 2.10.2007 verkaufte V das Grundstück A-Str. 3 zum Preis von 500.000 €. Am 18.10.2007 übertrug V seinen Kommanditanteil, seinen Anteil an der Komplementär-GmbH und das Grundstück A-Str. 1 im Wege der vorweg-genommenen Erbfolge auf S. Den Gewinn aus der Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens (A-Str. 3) erklärte die Klägerin als Sonderbetriebseinnahmen des V. Nach einer Außenprüfung erfasste das Finanzamt einen tarif-begünstigten Gewinn aus der Aufgabe des Mitunternehmeranteils, der auch den Gewinn aus der Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens umfasste.
Während der Einspruch erfolglos blieb, gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Es bestätigte die Auffassung des Klägers, dass er einen ganzen Mitunternehmeranteil nach § 6 Abs. 3 EStG zum Buchwert auf S übertragen habe. Die Veräußerung des Grundstücks A-Str. 3 stehe dem Ansatz des Buchwerts für das unentgeltlich übertragene Vermögen nicht entgegen. Die sog. Gesamtplanrechtsprechung finde auf Übertragungen i.S. des § 6 Abs. 3 EStG keine Anwendung.
Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Die Begründung: Die Aufgabe eines Mitunternehmer-anteils kann darin bestehen, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Anteil am Gesamthands-vermögen unentgeltlich überträgt, ohne dem Rechtsnachfolger auch alle Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebs-vermögens mitzuübertragen, die als wesentliche Betriebsgrundlagen des Mitunternehmeranteils anzusehen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 31.8.1995 – VII B 21/93, BFH-Urteil vom 24.8.2000 – IV R 51/98).
Der Kläger hat seinen Mitunternehmeranteil nicht dadurch aufgegeben, dass er neben dem Anteil am Vermögen
der Klägerin sowie dem Anteil an der Komplementär-GmbH und dem Grundstück A-Str. 1 nicht auch das Grundstück A-Str. 3 unentgeltlich auf S übertragen hat. Denn das Grundstück A-Str. 3 stand im Zeitpunkt der Übertragung des Gesellschaftsanteils nicht mehr im Eigentum des Klägers und gehörte deshalb nicht mehr zu seinem Mitunternehmeranteil.
Die kurz zuvor vorgenommene Veräußerung des Grundstücks A-Str. 3 ist nicht im Wege einer zusammenfassenden Betrachtung als Teil des Übertragungsvorgangs anzusehen. Es kann dahinstehen, ob Veräußerung und Anteilsübertragung auf einem einheitlichen Plan des Klägers beruhten. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde die Grundstücks-veräußerung der Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG auf die Übertragung des Gesellschaftsanteils und des verbliebenen Sonderbetriebsvermögens nicht mit der Folge entgegenstehen, dass der Vorgang als Aufgabe des Mitunternehmeranteils zu beurteilen wäre.
Dieses Urteil darf damit wohl als Grundsatzurteil gegen die Gesamtplanbetrachtung der Finanzverwaltung gewertet werden. Nach Ansicht des BFH greifen vorliegend weder die Gesamtplanbetrachtung noch § 42 AO, weil Zweck der Buchwertfortführung die Steuerverschonung für unentgeltliche Übertragungen fortgeführter betrieblicher Sachgesamtheiten ist.