Mit dem Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist der Gewinn für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach dem Urteil des BFH vom 30.10.2014 – IV R 61/11 auch ohne Mitteilung des Finanzamts nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn der Steuerpflichtige für das Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen letztmalig vorgelegen haben, keine Steuererklärung eingereicht hat, obwohl er dazu verpflichtet war.
Die Kläger hatten ab 1982 keine Steuererklärungen eingereicht, weil das Finanzamt ihnen Nichtveranlagungsbescheinigungen bis 1990 ausgestellt hatte. In 2002 forderte das Finanzamt die Kläger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2001 auf. In dieser Steuererklärung gaben die Kläger an, dass sie landwirtschaftliche Flächen von insgesamt 36 ha bewirtschaftet haben. Daraufhin forderte das Finanzamt auch die Steuererklärungen für 1999 und 2000 an, in denen eine geringfügig höhere bewirtschaftete Fläche angegeben wurde. Die Gewinne in allen Streitjahren wurden nach § 13a EStG ermittelt.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Anwendung des § 13a EStG letztmals für das Wirtschaftsjahr 1998/99 möglich war, da in den Folgejahren die Grenze von 20 ha selbst bewirtschafteter landwirtschaftlicher Fläche überschritten war. Da die Kläger trotz entsprechender Aufforderung keine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG oder § 4 Abs. 1 EStG vorlegten, ermittelte das Finanzamt den Gewinn durch Richtsatzschätzung und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide. Die Kläger gingen demgegenüber davon aus, dass der Gewinn für die streitbefangenen Wirtschaftsjahre nach § 13a EStG zu ermitteln sei, da das Finanzamt nicht rechtzeitig eine Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG erlassen habe.
Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung der Vorinstanz. Der Wegfall der Voraussetzungen alleine führt grundsätzlich noch nicht dazu, dass die Gewinnermittlung nicht mehr nach Durchschnittssätzen vorzunehmen ist. Vielmehr bedarf es zusätzlich einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, mit der der Steuerpflichtige auf den Wegfall der Voraussetzungen hingewiesen wird.
Der BFH hat eine Mitteilung in den Fällen für nicht erforderlich gehalten, in denen der Steuerpflichtige einen Betrieb neu eröffnet oder gem. § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft eingebracht hat. Er hat das Erfordernis einer Mitteilung auch in den Fällen negiert, in denen das Finanzamt die Voraussetzungen des § 13a EStG nur aufgrund wissentlich falscher Angaben des Steuerpflichtigen bejaht hat. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 13a EStG weggefallen sind, der Steuerpflichtige aber für das Vorjahr trotz bestehender Verpflichtung keine Steuererklärung abgegeben hat. Ausschlaggebend ist allein, dass der Steuerpflichtige keine Gewinnermittlung eingereicht hat und deshalb die Schutzfunktion der Mitteilung nicht greifen kann.
Ein Steuerpflichtiger, der seiner Steuererklärungspflicht nicht nachkommt, kann sich weder darauf berufen, dass er einer besonderen Fürsorge bedürfe, noch darauf, dass der Hinweis auf den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG der Rechtssicherheit im Hinblick auf die Art der durchzuführenden Gewinnermittlung diene.
Die fehlende Mitteilung des Finanzamts lässt die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht entfallen. Der Steuerpflichtige hat seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln. Eine Pflicht zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich besteht nur, wenn der Landwirt buchführungspflichtig ist und er auf den Beginn der Buchführungspflicht hingewiesen wurde.