Das Ausscheiden eines Mitgesellschafters aus einer GbR gegen Abfindung in Form eines Teilbetriebs löst keinen Veräußerungsgewinn aus – so das FG Münster am 29.1.2015 – 12 K 3033/14 F.
Der Kläger war an einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-GbR beteiligt. Nach seinem Ausscheiden im Jahr 2006 führten die verbliebenen fünf Gesellschafter die GbR fort. Der Kläger übernahm die Aktiva, Passiva sowie den Kundenstamm der von ihm geführten Niederlassung – unstreitig ein Teilbetrieb. Daneben zahlte der Kläger einen Ausgleichsbetrag an die GbR.
Das Finanzamt stellte für den Kläger einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 EStG fest, da es sich weder um eine Realteilung handele noch eine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 EStG möglich sei. Gegen diese Feststellung erhob der ausgeschiedene Gesellschafter Klage. Seiner Ansicht nach sei kein steuerpflichtiger Gewinn angefallen, weil eine Besteuerung der stillen Reserven in seinem Einzelunternehmen sichergestellt sei.
Das FG Münster gab der Klage statt. Das Ausscheiden des Klägers aus der GbR sei als Realteilung steuerneutral erfolgt. Eine Realteilung erfordere nicht, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit insgesamt einstelle. Vielmehr sei eine begünstigte Realteilung auch dann anzunehmen, wenn der ausscheidende Mitunternehmer mit einem Teilbetrieb abgefunden wird. Ob sich aus der Zahlung des Spitzenausgleichs ein steuerpflichtiger laufender Gewinn ergeben hatte, brauchte das Gericht nicht zu beurteilen, weil dies nicht Gegenstand des Klageverfahrens war.
Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.