Nach dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 8.12.2014 – 5 C 2008/13.N ist die Satzung einer hessischen Kommune über die Erhebung einer Pferdesteuer rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Stadtverordnetenversammlung hatte im Jahr 2012 eine „Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Stadt Bad Sooden-Allendorf“ beschlossen, nach der die Steuer pro Pferd im Jahr 200 € betragen sollte. Gegen diese kommunale Steuersatzung stellten ein eingetragener Verein und neun natürliche Personen im September 2013 einen Normenkontrollantrag beim VGH – mit dem Ziel, diese Satzung für unwirksam zu erklären. Der Antrag wurde abgelehnt.
Der VGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Kommune grundsätzlich berechtigt sei, eine sog. Aufwandsteuer zu erheben, mit der die besondere Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners mit einer Steuer belegt werden kann. Seine Leistungsfähigkeit ist darin zu erkennen, dass er fähig und bereit ist, einen besonderen Aufwand zu erbringen.
Sowohl das Halten als auch das Benutzen von Pferden erfordert einen Aufwand, der das für den gewöhnlichen allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche überschreitet. Damit dokumentieren Halter und Benutzer ihre besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die mit einer Steuer abgeschöpft werden darf. Mit der Steuerlast werden auch genau diejenigen natürlichen Personen belegt, die einen zusätzlichen Aufwand für das Halten von Pferden bzw. für das entgeltliche Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung erbringen. Auch sonst war die Pferdesteuersatzung mit übergeordnetem Recht vereinbar.