Die erbschaftsteuerliche Freistellung eines Familienheims gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und von vermietetem Grundvermögen gemäß § 13c Abs. 1 ErbStG setzt nach dem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) vom 26.9.2013 – 3 K 525/12 im Falle einer Erbauseinandersetzung nicht voraus, dass diese innerhalb von sechs Monaten erfolgt.
Nach Meinung der Finanzverwaltung (in R E 13.4 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 Satz 6 Erbschaftsteuerrichtlinien 2012) soll die erbschaftsteuerliche Freistellung im Falle einer freien Erbauseinandersetzung unter den Erben nur dann zur Anwendung kommen, wenn diese zeitnah erfolgt. Als „zeitnah“ wird dabei ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen. Das FG folgt dieser einschränkenden Auffassung nicht, da sie weder im Wortlaut noch in Systematik oder Zweck der Vorschrift eine Grundlage findet. Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG enthält keine zeitliche Beschränkung. Auch aus der Systematik ergibt sich keine Einschränkung. Grundsätzlich werden den Miterben die im Nachlass zusammengefassten Wirtschaftsgüter anteilig als Erwerb von Todes wegen zugerechnet. Die Verteilung der Nachlassposten bei der Erbauseinandersetzung ist für die Besteuerung regelmäßig unbeachtlich.
Bei der Bestimmung der zeitlichen Komponente hinsichtlich der geforderten unverzüglichen Selbstnutzung des Familienheims ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Vor allem ist zu berücksichtigen, ob eine – ggf. langwierige – Erbauseinandersetzung vorliegt.
Die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 39/13 anhängig.