Die aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags erbrachten Leistungen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Möglichkeit der Abänderung nach § 323 ZPO vereinbart ist. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gleich in zwei Fällen (Urteile vom 28.1.2015 – 4 K 234/14 und 4 K 233/14). Streitig war in beiden Fällen, ob Leistungen, die die Kinder (Kläger) aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags an die Eltern erbrachten, als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abzugsfähig sind.
Im Jahr 2009 übernahm im ersten Streitfall der Sohn durch Wirtschaftsüberlassungsvertrag den gesamten Hof zur Bewirtschaftung (32,4 ha Eigenland, 70,6 ha Pachtland) mit Ausnahme der Wohnung des Überlassers für die Dauer von 10 Jahren. Der Sohn übernahm sämtliche Steuern und Lasten einschl. des Kapitaldienstes für die bestehenden Verbindlichkeiten sowie die Unterhaltsaufwendungen für die Wohnung. Ferner erhielten der Vater und dessen Ehefrau eine monatliche Barleistung von 300 €. Beide Seiten vereinbarten, dass jede Partei eine Anpassung dieser Zahlung verlangen kann, wenn sich die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse so ändern, dass die Barleistung nicht mehr angemessen ist. Im Übrigen sollten die Bestimmungen des § 323 ZPO gelten.
In der Einkommensteuererklärung machte der Sohn Versorgungsleistungen in Höhe von 2.360 € geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte, weil es sich nach Ansicht des Finanzamts um einen Neuvertrag handele, bei dem die Leistungen nach dem BMF-Schreiben vom 11.3.2010 (BStBl I 2010, 227) nicht mehr abziehbar seien.
Nach erfolglosem Einspruch ließ das Finanzgericht das anschließende Klageverfahren bis zur Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren ruhen. Der BFH bestätigte in diesem Verfahren mit Urteil vom 25.6.2014 – X R 16/13 die Auffassung des Finanzamts, dass nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das Jahressteuergesetz 2008 die auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhenden Leistungen nicht mehr als Sonderausgabe abziehbar seien. Allenfalls sei noch zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe die Altenteilsleistungen nach § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG als Betriebsausgaben abziehbar seien. Daraufhin machte der Kläger geltend, dass die Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden müssten.
Das FG sah in beiden Fällen die Klagen als unbegründet an, da die aufgrund des Nutzungsüberlassungsvertrags erbrachten Leistungen weder als Betriebsausgaben noch als Sonderausgaben zu berücksichtigen seien. Die erbrachten Leistungen würden dauernde Lasten darstellen.
Betriebsausgaben müssen betrieblich veranlasst sein. Dieser Veranlassungszusammenhang ist nach der Auffassung des BFH auch bei Leistungen aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags gegeben, wenn der Hofeigentümer seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu einem angemessenen – d. h. fremdüblichen – Entgelt überlässt, weil das Geld dann als Gegenleistung für den Erwerb eines zur Einkünfteerzielung genutzten Wirtschaftsguts gezahlt wird. Der Veranlassungszusammenhang entfällt auch dann nicht, wenn eine geringere Gegenleistung vereinbart wird; lediglich ein höheres als das marktübliche Entgelt kann nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abgezogen werden.
In beiden Streitfällen vertrat das FG die Auffassung, dass die getroffenen Regelungen einem Fremdvergleich nicht standhalten und damit als Zuwendungen i.S.v. § 12 Nr. 2 Alt. 2 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind. Die ausdrückliche Vereinbarung der Abänderbarkeit der Gegenleistung unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO ist nur unter nahen Angehörigen vorstellbar und muss deshalb als fremdunüblich angesehen werden.