Das Sächsische Finanzgericht (FG) entschied mit Urteil vom 23.7.2014 – 2 K 580/14, dass die elektronische Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung nicht unter die nach § 6 Nr. 3 oder Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) den selbstständigen Buchhaltern erlaubten Tätigkeiten fällt.
Erlaubt sind nach dieser Vorschrift die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen) sowie das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens (mindestens 16 Wochenstunden) praktisch tätig gewesen sind.
Bei dieser Übermittlung handelt es sich nach Auffassung des FG weder um die Durchführung eines mechanischen Arbeitsgangs bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen noch um die Buchung laufender Geschäftsvorfälle. Weiter führt das FG aus, dass bereits die Dateneingabe zur Erstellung einer Steuervoranmeldung gehöre.
Sofern (Bilanz-)Buchhalter eine Umsatzsteuervoranmeldung für einen Kunden an das Finanzamt übermitteln, sei stets davon auszugehen, dass sie auch inhaltlich an der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung mitgewirkt haben und diese Voranmeldung demnach als „eigenes" Werk übermitteln.