In seinem Urteil vom 29.1.2015 – V R 51/13 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Anzahlungen dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die spätere Erbringung der Leistung unsicher ist. Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass es für die Unternehmereigenschaft von Steuerpflichtigen, die beabsichtigen, nachhaltig Einnahmen aus der Verpachtung eines Blockheizkraftwerks zu erzielen, nicht erheblich ist, ob sie maßgeblichen Einfluss auf Produktion und Verkauf von Strom und Wärme haben.
Im vorliegenden Fall bestellte die Klägerin im Jahr 2010 ein Blockheizkraftwerk. Dieses sollte etwa 180 Tage nach Geldeingang geliefert und montiert werden. Die Klägerin erhielt eine Vorschuss- und Schlussrechnung über 30.000 € zzgl. 5.700 € Umsatzsteuer, die von ihr bezahlt wurde. Mit einer Tochtergesellschaft der Lieferfirma schloss die Klägerin einen Pachtvertrag über das zu liefernde Blockheizkraftwerk gegen eine monatliche Zahlung. Die Übergabe des Kraftwerks an die Pächterin sollte durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs erfüllt werden.
Das Kraftwerk ging jedoch nie in Betrieb, da über die Vermögen von Lieferantin und Pächterin im Jahr 2011 Insolvenzverfahren eröffnet und jeweils mangels Masse eingestellt wurden. Pachtzahlungen wurden nicht getätigt. In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2010 machte die Klägerin den Vorsteuerabzug hinsichtlich des gezahlten Kaufpreises des Kraftwerks geltend.
Sowohl die Finanzverwaltung als auch der BFH lehnten dies ab. Der BFH begründete dies u. a. damit, dass zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung sei, dass der Eintritt des Steuertatbestandes im Zeitpunkt der Anzahlung nicht „unsicher“ sein darf, da der Vorsteuerabzug grundsätzlich erst dann entsteht, wenn auch der Anspruch auf die abziehbare Vorsteuer entsteht.
Voraussetzung dafür ist, dass alle maßgeblichen Punkte des Steuertatbestandes der künftigen Lieferung oder sonstigen Leistung zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind. Im streitigen Fall hatte die Vorinstanz nicht geprüft, ob aus der objektivierten Sicht der Klägerin die Leistung „unsicher“ war und sie das spätere Ausbleiben des Blockkraftheizwerkes mit den in der Leistungsbeschreibung enthaltenen technischen Merkmalen wusste oder hätte wissen müssen. Die Sache war daher an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Zudem hat der BFH dargelegt, dass für die Frage der Unternehmereigenschaft der Klägerin nicht entscheidend ist, dass sie das Blockkraftheizwerk an die Tochtergesellschaft verpachten wollte. Es ist nicht erforderlich, dass die Klägerin einen maßgeblichen Einfluss auf Produktion und Verkauf von Strom und Wärme habe. Dies resultiere daraus, dass die vertragsgemäße Nutzung und Fruchtziehung des Pachtgegenstandes allein Sache des Pächters ist. Wesentliches Merkmal des Pachtvertrages ist nur, ob die Käuferin des Pachtgegenstandes die ihr übertragene Verfügungsmacht an dem Kraftwerk auf Zeit zur Fruchtziehung an die Pächterin übertragen wollte.
Sofern das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis kommt, dass die Lieferung nicht „unsicher“ war, wäre nach Meinung des BFH zu prüfen, ob dem EuGH-Urteil (vom 13.3.2014 – C-107/13, Firin) entgegen der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz bestehenden Rechtslage, nach der im Fall einer unterbleibenden Lieferung von einer zeitgleichen Berichtigung beim Anzahlungsempfänger und Anzahlenden auszugehen ist, auch für das nationale Recht die Bedeutung zukommen kann, dass der Anzahlende den Vorsteuerabzug vor Rückerhalt der Anzahlung zu berichtigen hat.