Nach der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 10.4.2015 – S 7316.2.1-3/7 St33 ist eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorzunehmen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern. Diese Verfügung ersetzt die bisherige Verfügung vom 29.8.2013 – S 7316.2.1-3/6 St33. Die Neuregelung gilt ab 1.1.2005. Dabei scheidet eine Vorsteuerberichtigung für Wirtschaftsgüter aus, die vor dem 1.1.2005 angeschafft oder hergestellt wurden, selbst wenn die Verwendung im Zeitraum der Neuregelung liegt. Berichtigungsobjekt sind Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (meist Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens). Anlagevermögen kann jedoch ebenfalls betroffen sein.
Beispiel Viehbestand: Soweit Tiere individualisierbar sind (z. B. durch Eintragung in der „Hit-DatenBank“), handelt es sich um einzelne Gegenstände, selbst wenn Tiere in einer Partie erworben oder verkauft wurden. Das Gleiche gilt für Schweine (BFH vom 3.11.2011 – V R 32/10). Damit ist das maßgebliche Berichtigungsobjekt der einzelne Gegenstand, hier das einzelne Tier im Zeitpunkt seiner Verwendung (= Verkauf).
Die Berichtigung der Vorsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung durchzuführen, wenn diese von der ursprünglichen Verwendungsabsicht abweicht.
Beispiel Grundstückserwerb: Ein Grundstück, das in 2001 mit Umsatzsteuer erworben wurde, wird 18 Jahre später umsatzsteuerfrei veräußert. Da seinerzeit die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen wurde, muss die Vorsteuer jetzt (im Voranmeldezeitraum der Veräußerung) berichtigt werden, da § 15a Abs. 2 UStG keinen Berichtigungszeitraum vorsieht.
Eine Vorsteuerberichtigung unterbleibt, wenn die auf die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 € nicht übersteigt (§ 44 Abs. 1 UStDV, Nichtaufgriffsgrenze). Soweit keine Buchführungspflicht besteht, hat der Unternehmer die Berichtigung anhand von Einzelbelegen (ordnungsgemäße Rechnung) nachzuweisen.
Ferner wird eine neue Vereinfachungsregelung für die Fälle eingeführt, in denen eine Einzelermittlung nicht oder nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand möglich ist. Die Vereinfachungsregelung für den Verkauf der Ernte nach Aufgabe des Betriebs („nachlaufende Ernte“) in Abschn. 217e Abs. 7 UStR 2008 ist überholt.
Beispiel Bullenkälber: Landwirt A (§ 24 UStG) erwirbt 2007 fünf Bullenkälber sowie Kraftfutter für 10.000 € zzgl. 1.070 € USt. Am 31.12.2007 liegt noch Kraftfutter im Wert von 6.000 € netto auf Lager. Im April 2008 verkauft A die Mastbullen. Nach dem Verkauf der Mastbullen ist noch Kraftfutter von 1.000 € vorhanden, das er 2008 verkauft. Am 1.1.2008 optiert A zur Regelbesteuerung.
Wegen des Wechsels von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. Das Berichtigungsobjekt ist der Mastbulle. Als Berichtigungsvolumen sind die Vorsteuern zugrunde zu legen, die auf die gesamten bis zum Verkaufstag aufgelaufenen Produktionskosten (bezogen auf jeden einzelnen Bullen) entfallen sind. Da die Summe der Vorsteuerbeträge aus den gesamten Produktionskosten eines jeden Mastbullen die 1.000 €-Grenze des § 44 UStDV nicht übersteigt, kann A hinsichtlich der Mastbullen keine Vorsteuerberichtigung beanspruchen. Das restliche Kraftfutter wird damit zu einem selbständigen Berichtigungsobjekt. Die auf den Restposten entfallende Vorsteuer liegt ebenfalls unter 1.000 €, sodass auch hierfür eine Vorsteuerberichtigung unterbleibt.