Das Finanzgericht Köln (FG) entschied mit Beschluss vom 8.4.2015 – 11 V 339/15 über die Frage, ab wann der Zinslauf nach Auflösung eines IAB beginnt, wenn auch der Verlustrücktrag in das Vorjahr betroffen ist.
Der Steuerpflichtige erzielte im Jahr 2009 einen Verlust von 100.251 €, wobei ein IAB nach § 7g EStG in Höhe von 158.160 € berücksichtigt war. Der Verlust wurde in das Jahr 2008 rückgetragen. Da einige der Wirtschaftsgüter innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums nicht angeschafft waren, wurde der Gewinn 2009 nach einer Betriebsprüfung um 144.824 € erhöht. Der Verlustrücktrag aus 2009 wurde durch Änderungsbescheid mit 0 € festgesetzt. Für 2009 ergab sich dadurch eine Erhöhung der Einkommensteuer von 41.904 €.
Das Finanzamt berechnete Zinsen für den Zeitraum vom 1.4.2011 bis zum 3.11.2014 und legte fest, dass die Verzinsung nach § 233a Abs. 2a 2. Alternative AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Verlust entstanden ist, also 15 Monate nach Ablauf des Jahres 2009. Der Antragsteller wies auf die BFH-Entscheidung vom 11.7.2013 – IV R 9/12 hin, nach der die Auflösung eines IAB nach § 7g EStG ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO darstelle. Für die Verzinsung gelte daher § 233a Abs. 2a 1. Alternative AO. Danach beginne der Zinslauf erst 15 Monate nach dem Eintritt des rückwirkenden Ereignisses und nicht 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres der Verlustentstehung.
Das FG setzte die Festsetzung der Zinsen zur ESt für 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (11 K 338/15) aus.