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Abwahl der Nutzungswertbesteuerung

Der Entnahmefiktion des § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F. unterfallen auch nicht ausgebaute (Dachgeschoss-)Räume, wenn diese zwar mit der Erstellung der zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung nicht mit ausgebaut werden, es sich aber um privat genutzte „gefangene“ Räume handelt – so das FG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 17.2.2015 – 3 K 165/11.

Die Klägerin hatte 1972 die 1. Etage des dreigeschossigen Wirtschaftsgebäudes zu einer Wohnung ausgebaut. Zu ihr gehörte ein Dachboden, der nur über den Flur der Wohnung erreichbar war. Der Gesetzgeber stellte 1986 die Besteuerung selbst genutzter Wohnungen von der Nutzungswertbesteuerung zur Konsumgutlösung um. Ende 1992 wählte die Klägerin die Nutzungswertbesteuerung ab, führte aber die streitige Dachgeschossfläche nicht separat im Vordruck auf. Im Jahr 2001 wurde das Dachgeschoss zu einer weiteren Wohnung ausgebaut und ab 1.7.2002 dem Sohn überlassen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Dachgeschosswohnung aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zu entnehmen sei. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Nach seinem Urteil ist der Ansatz einer Privatentnahme zu Unrecht erfolgt, da das Dachgeschoss bereits mit der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung als entnommen galt und somit im Wirtschaftsjahr 2002/2003 Gegenstand des Privatvermögens war. Nach § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG a.F. konnte der Steuerpflichtige unwiderruflich die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung in der sog. Übergangszeit wählen. Ein Entnahmegewinn blieb dann gem. § 52 Abs. 15 Satz 7 EStG a.F. außer Ansatz