Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.3.2015 – II R 23/13 entschieden, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung (§ 51a Bewertungsgesetz/BewG) auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten ist, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird und der Tierhaltungsgemeinschaft nicht als zivilrechtlicher Eigentümerin gehört, ihr aber gem. § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen ist. Dabei sind zu dem für die Eigenfläche anzusetzenden Vergleichswert von 0 DM Viehzuschläge wegen überhöhter Tierbestände vorzunehmen.
Eine Kommanditgesellschaft, die Klägerin, wurde am 1.6.2007 von den Landwirten A und B errichtet; der Landwirt C ist als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt. Die KG betreibt eine Ferkelaufzucht im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tierhaltung (§ 51a BewG). A, B und C verpflichteten sich, jährlich eine bestimmte Anzahl von Vieheinheiten auf die KG zu übertragen. Den Grund und Boden einschl. Stall und Betriebsvorrichtungen hat die KG gepachtet; über regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen verfügt sie nicht.
Das Finanzamt setzte den Einheitswert des Betriebs auf den 1.1.2008 im Einzelertragswertverfahren nach § 37 Abs. 2 BewG auf 37.068 € fest. Dabei legte das Finanzamt im Hinblick auf die Betriebseröffnung die Zahl der im Wirtschaftsjahr 2007/2008 erzeugten Tiere zugrunde und setzte den Ausgangswert von 500 DM je Vieheinheit an. Aufgrund des Einspruchs wurde lediglich der Tierbestand geändert; an dem Ausgangswert von 500 DM je Vieheinheit hielt das Finanzamt fest. Das Finanzgericht (FG) korrigierte den Einheitswert ausgehend von einem Wert von 325 DM je Vieheinheit, da der Einheitswert im vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 1, §§ 38 bis 41 BewG zu ermitteln sei.
Mit der Revision rügte das Finanzamt die Verletzung des § 37 BewG, da Tierhaltungsgemeinschaften nur dann nach § 37 Abs. 1 BewG im vergleichenden Verfahren bewertet werden könnten, wenn sie über selbst bewirtschaftete Eigentumsflächen verfügten. Darunter seien landwirtschaftliche Nutzflächen zu verstehen, nicht aber Hof- und Gebäudeflächen. Der Betrieb der KG sei daher nach § 37 Abs. 2 BewG im Einzelertragswert mit einem Ausgangswert von 500 DM je Vieheinheit zu bewerten.
Der BFH bestätigte die Auffassung des FG. Nach dem BFH (Urteil vom 16.12.2009 – II R 45/07) ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb auch dann nach § 37 Abs. 1 BewG zu bewerten, wenn der der Tierhaltungsgemeinschaft zuzurechnende Grund und Boden ausschließlich als Hof- oder Gebäudefläche genutzt wird. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest und widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung in dem koordinierten Ländererlass vom 1.9.2011 (BStBl I 2011, S. 939), in dem diese für Stichtage ab dem 1.1.2012 die Meinung vertritt, die Bewertung der Betriebe von Tierhaltungsgemeinschaften im vergleichenden Verfahren setze voraus, dass die Tierhaltungsgemeinschaft bewirtschaftete Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung habe – worunter nur landwirtschaftliche Nutzflächen, jedoch nicht Hof- und Gebäudeflächen zu verstehen seien.
Ist die Tierhaltungsgemeinschaft nicht Eigentümerin des bebauten Grund und Bodens, ändert sich an der Bewertung nach § 37 Abs. 1 BewG nichts, wenn ihr der Grund und Boden für Zwecke der Einheitsbewertung nach § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen ist. Die Deckhengsthaltung kann dem Betrieb der Besamungsstation bewertungsrechtlich nicht gleichgestellt werden, da an Besamungsstationen hohe rechtliche Anforderungen gestellt werden, die bei bloßer Deckhengsthaltung nicht erfüllt zu werden brauchen.