Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6.5.2015 – II R 9/13 entschieden, dass eine Deckhengsthaltung, die gemessen am Flächenschlüssel gem. § 51 Abs. 1a BewG auf einer ausreichenden Futtergrundlage erfolgt, auch dann der landwirtschaftlichen Nutzung i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Bewertungsgesetz (BewG) zuzurechnen ist, wenn der Pferdesamen in einer betriebsfremden Besamungsstation gewonnen wird und die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde verwendet werden.
Die Klägerin betrieb eine Pferdezucht mit eigenen Stuten und zwei eigenen Deckhengsten, deren Samen auch über eine fremde Besamungsanlage vermarktet wurde. Zusätzlich wurden die Hengste als Dressurpferde eingesetzt.
Das Finanzamt stellte den Einheitswert des Betriebs fest, indem es die Erträge aus der Deckhengsthaltung in Form eines Einzelertragswerts gem. § 37 Abs. 2 BewG ansetzte. Die Klägerin beantragte eine fehlerberichtigende Wertfortschreibung, da es sich nicht um einen Nebenbetrieb oder eine Sondernutzung i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BewG handele. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.
Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Mit der Vermarktung der Samen zu Zuchtzwecken verlasse die Klägerin nicht den Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Die Haltung und die Zucht von Pferden gehören unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die Tiere eine ausreichende Futtergrundlage haben. Auf die konkrete Verwendung der Pferde kommt es nicht an.