Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat mit seinem Beschluss vom 23.6.2015 – 1 BvL 13/11 entschieden, dass die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar ist. Das BVerfG begründet dies damit, dass der Gesetzesgeber dann, wenn er eine Ersatzbemessungsgrundlage zur Anwendung bringt, diese entsprechend dem Grundsatz der Lastengleichheit Ergebnisse erzielen muss, die den Ergebnissen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind. Der Ersatzmaßstab des § 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrErwStG), der auf das Bewertungsgesetz verweist, führt jedoch zu einer erheblichen und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber dem Regelbemessungsmaßstab, der an die Gegenleistung des Erwerbsvorgangs anknüpft.
Dies gilt auch für den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert. Dieser Wert wird nach § 144 Bewertungsgesetz (BewG) aus dem Betriebswert, dem Wert der Betriebswohnungen und dem Wert des Wohnteils gebildet. Für den Wert der Betriebswohnung und des Wohnteils ergeben sich dieselben Ungleichheiten wie bei der Bewertung bebauter Grundstücke. Zudem erreicht der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwert im Durchschnitt lediglich rund 10 % des Verkehrswerts.
Ein hinreichend gewichtiger Sachgrund zur Rechtfertigung dieser erheblichen Ungleichbehandlung ist für das BVerfG nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen. Bis zum 31.12.2008 ist die Vorschrift weiter anwendbar