Mit Urteil vom 24.4.2015 – 14 K 4172/12 E hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an mehrere Erwerber zu Buchwerten gem. § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erfolgen kann.
Die Klägerin war Eigentümerin eines ruhenden (verpachteten) Betriebs. Sie übertrug ihr landwirtschaftliches Anwesen mit notariellem Vertrag zum 31.12.2006 (Besitzübergang) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Tochter (10,4 ha) und ihre beiden Enkelkinder (Kinder der vorverstorbenen anderen Tochter, 3,5 ha mit Gebäude und 6,8 ha). Als Altenteilsleistung erhielt die Klägerin ein lebenslanges Wohnrecht, Versorgung und Pflege in Tagen der Krankheit und eine monatliche Zahlung von 600 €, die gem. § 323 ZPO abänderbar sein sollten. Das Finanzamt setzte antragsgemäß die Versorgungsleistungen für 2007 mit 7.009 € fest.
Im Rahmen einer im Jahr 2011 durchgeführten steuerlichen Außenprüfung sah das Finanzamt in der unentgeltlichen Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf drei verschiedene Personen eine Betriebszerschlagung, die zur Aufgabe des Betriebs geführt habe. Eine Fortführung der Buchwerte sei daher nicht möglich. Es deckte die stillen Reserven auf und setzte einen entsprechenden Betriebsaufgabegewinn fest. Der Einspruch führte zwar zu einer Herabsetzung der aufgedeckten stillen Reserven, wurde im Übrigen aber vom Finanzamt abgelehnt.
Die Klägerin wandte sich gegen die Aufdeckung der stillen Reserven aufgrund der Betriebsübergabe an die nachfolgende Generation. Sie verwies dabei auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2.7.2013 – 15 K 265/11 (SteuWi 6/2013 S. 6). Danach liegt keine Betriebsaufgabe vor, wenn landwirtschaftliches Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebs im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben zu Alleineigentum übertragen wird und dabei jeder Erbe Flächen erhält, die die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Mindestgröße übersteigen.
Das FG Münster schloss sich der Argumentation der Klägerin an. Nach seiner Auffassung hatte das Finanzamt zu Unrecht befunden, dass die Klägerin durch die vereinbarten Übertragungen ihren ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb zerschlagen habe, sodass § 6 Abs. 3 EStG nicht anwendbar sei und eine einheitliche Betriebsaufgabe (§§ 14, 16 Abs. 3 EStG) vorliege.
Nach der BFH-Rechtsprechung ist ein Teilbetrieb ein organisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebs, der alle Merkmale eines Betriebs i.S. des EStG aufweist und als solcher alleine lebensfähig ist. Wird ein Teilbetrieb übertragen, so ist § 6 Abs. 3 EStG anwendbar. Eine Einschränkung kommt dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Sachgesamtheit durch Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern in einer Weise berührt werde, dass es wirtschaftlich der Zerschlagung eines Betriebs gleichkäme und damit im Ergebnis eine Betriebsaufgabe vorläge.
Nach Auffassung des FG hatte die Klägerin – entgegen der Auffassung des Finanzamts – nicht einen landwirtschaftlichen Betrieb auf drei Personen, sondern vielmehr drei landwirtschaftliche Teilbetriebe auf je eine Person übertragen. Die Übernehmer hatten diese Teilbetriebe als ruhende land- und forstwirtschaftliche Betriebe fortgeführt. Das Gericht schloss sich zudem dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 2.7.2013 (aaO) an, das eine steuerneutrale Buchwertfortführung von verpachteten Nutzflächen auf zwei Kinder für Recht erkannte, weil sie bei jedem der Kinder nach der Realteilung einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb darstellten.