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Umsatzsteuer eines gemeinnützigen Reitsportvereins mit Pensionspferdehaltung

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG) vom 18.2.2015 – 4 K 27/14 sind die Leistungen eines gemeinnützigen Reitsportvereins, die über die reine Boxengestellung hinausgehen (Futter, Reinigung, Nutzung der Reitanlage), umsatzsteuerlich nach nationalem Recht weder begünstigt noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit, wenn eine schädliche Wettbewerbssituation vorliegt.

Ein Reitverein e.V. (Kläger) war nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit, da er steuerbegünstigten Zwecken diente (§§ 51 ff. AO). Er unterhielt Reithalle, Reitplätze, Weiden und Stallungen; über eigene Pferde und einen eigenen Reitlehrer verfügte er nicht. Bei Abschluss eines Pensionsvertrags (250 € monatlicher Pensionspreis für ein Pferd) konnten die Mitglieder die Reitanlagen nutzen. Die dafür erbrachten Leistungen des Vereins bestanden aus der Bereitstellung von Boxen sowie Fütterung und Ausmisten der Boxen. In der Umgebung befanden sich 13 privatwirtschaftlich betriebene Reithöfe mit ähnlichen Angeboten.

Der Kläger unterwarf die Umsätze aus der Pferdepensionshaltung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Im Rahmen der Veranlagungsarbeiten 2006 stellte das Finanzamt fest, dass die Umsätze aus der Pferdepension in 2005 und 2006 zu Unrecht dem ermäßigten Steuersatz unterworfen worden waren. Die Behörde änderte die Steuerfestsetzungen nach § 164 Abs. 2 AO und unterwarf die Umsätze dem Regelsteuersatz.

Der Einspruch des Klägers wurde abgewiesen, da die Einnahmen aus der Pferdepension im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt würden und somit nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterwerfen werden könnten. Der Kläger könne sich auch nicht auf die EG-Richtlinie 77/388/EWG berufen, da die Pferdepension nicht in einem engen Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehe und die Ausschlusstatbestände des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie erfüllt seien.

Dagegen wandte sich der Reitverein in seiner Klage vor dem FG mit der Begründung, die Pferdepension stelle einen Zweckbetrieb dar, der die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erfülle. Zudem berief sich der Kläger auf das BFH-Urteil vom 16.10.2013 – XI R 34/11, nach dem Dienstleistungen eines gemeinnützigen Reitsportvereins im Rahmen einer Pferdepensionshaltung von der USt befreit sein können.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hielt die Klage für unbegründet und schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an. Der Kläger hatte mit den streitigen Umsätzen im Rahmen seines Unternehmens jeweils einheitliche steuerbare sonstige Leistungen erbracht, die nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit waren, nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) oder § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterlagen und die auch nicht gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG von der Umsatzsteuer befreit waren.

Das FG stützte sich auf eine breite Rechtsprechung, so auch jüngst das BFH-Urteil vom 10.9.2014 – XI R 33/13 (SteuWi 2/2015 S. 8). Das Gericht setzte sich eingehend mit der Richtlinie 77/388/EWG auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger erbrachten Dienstleistungen nicht den Kernbereich der Steuerbefreiungen der Richtlinie beträfen. Des Weiteren würden die Pferdepensionsleistungen dem Kläger zusätzliche Einnahmen verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu anderen gewerblichen Unternehmen ständen. Dem Grundsatz der Neutralität würde zuwiderlaufen, wenn gleichartige, miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt würden.