Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat sich in seinem Urteil vom 26.8.2014 – 1 K 37/11 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Ackerprämienberechtigung nach der Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (KultPflAZV) als selbstständiges Wirtschaftsgut zu werten ist. Zum Zeitpunkt der Einführung der sogenannten Ackerquote war diese ein unselbstständiger Teil des Wirtschaftsguts Grund und Boden (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.9.2010 – IV R 28/08).
Das FG hat nun entschieden, dass die Ackerquote weder mit dem Inkrafttreten der Zehnten Änderungsverordnung zur KultPflAZV vom 27.11.1995 noch mit Einführung der Flächenzahlungsverordnung (Flächen-ZV) zu einem selbstständigen immateriellen Wirtschaftsgut geworden ist, auch wenn durch diese beiden Verordnungen eine eingeschränkte und bedingte Verkehrsfähigkeit ermöglicht wurde. Diese abstrakte Verkehrsfähigkeit eines Rechts sei lediglich ein Einzelgesichtspunkt und weder notwendiges noch hinreichendes Merkmal bei der Prüfung, ob ein wertbildender Faktor eines Wirtschaftsguts oder ein selbstständiges weiteres Wirtschaftsgut vorliege.
Preisunterschiede zwischen Kaufpreisen für gleichwertige Grundstücke mit und ohne Ackerquote ließen keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Gesamtpreis auf ein Wirtschaftsgut (Grund und Boden) mit einer bestimmten wertbildenden Eigenschaft (Ackerquote) oder auf zwei selbstständige Wirtschaftsgüter entfällt.
Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 67/14 geführt.